BGH: Keine Haftung des Fondsinitiators wegen Prospektfehlern bei fehlendem Anlegerkontakt

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Mit Urteil vom 17.07.2018 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Haftung eines Fondsinitiators bei Prospektfehlern auseinandergesetzt (BGH II ZR 13/17). Der BGH hat entschieden, dass der Initiator eines geschlossenen Fonds nicht nach der sogenannten „Prospekthaftung im weiteren Sinne” haftet, wenn der Initiator keinen unmittelbaren Kontakt zum Anleger hatte. In diesem Fall fehlt nach Angaben des Gerichts die für die Haftung erforderliche Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens des Anlegers.  

Die Klägerin beteiligte sich Anfang 2009 an einem geschlossenen Fonds im Immobilienbereich in Höhe von 30.000 Euro zuzüglich Agio. Der Fondsinitiator fungierte zugleich als Anbieter sowie Eigen- und Fremdkapitalvermittler. Zwischen der Klägerin und dem Fondsinitiator gab es – bspw. im Rahmen der Zeichnung der Fondsanteile – keinen unmittelbaren Kontakt. Vor dem Hintergrund etwaiger Prospektfehler in Bezug auf das Vorliegen von behördlichen Genehmigungen begehrte die Klägerin im Wesentlichen die Rückabwicklung ihrer Beteiligung.  

Der BGH führte aus, dass aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne grundsätzlich nur derjenige hafte, der Vertragspartner des Anlegers geworden sei oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise könne diese Haftung zudem auf Dritte, bspw. Anlagevermittler oder Vertreter des Vertragspartners, ausgeweitet werden, wenn diese im besonderen Maße persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch nehmen. Hierfür ist nach Angaben des BGH erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt für die Prospekthaftung im weiteren Sinne sei dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbstständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter.   

Tritt der Initiator eines geschlossenen Fonds – wie vorliegend – nicht unmittelbar in Kontakt mit dem Anleger, liegt nach den Ausführungen des BGH kein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis vor. In dieser Konstellation fehle es im Wesentlichen an einer Beeinflussung der Vertragsverhandlungen durch das erforderliche Vertrauensverhältnis. Zur Begründung dessen reiche insbesondere nicht die bloße Nennung des Namens des Fondsinitiators an prominenter Stelle des Verkaufsprospekt aus, wie bspw. auf dem Deckblatt.   
 

Ausblick


Der BGH lehnt die Prospekthaftung (im weiteren Sinne) des Fondsinitiators mit einer nachvollziehbaren Argumentation ab. Indem das Gericht ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Anleger und Fondsinitiator verneint, wenn diese zuvor keinen unmittelbaren Kontakt hatten, werden klare Haftungsanforderungen aufgestellt. Auf Seiten der Fondsinitiatoren geht hiermit ein gewisser Schutz vor etwaigen Anlegerforderungen einher. Zudem empfiehlt es sich, die vom BGH aufgestellten Anforderungen bereits im Rahmen der Fondskonzeption – namentlich durch Vermeidung eines entsprechenden Näheverhältnisses zwischen Fondsinitiator und Anleger – zu berücksichtigen.  

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