Kein Werbungskostenabzug für durch Umschuldung entstandene Fremdwährungsverluste

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In der Vergangenheit wurde der Erwerb von in- und ausländischen Immobilien, die an fremde Dritte vermietet wurden, oftmals durch die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen (in der Regel Schweizer Franken) finanziert. Allerdings entwickelte sich der Kurs der Fremdwährungsdarlehen (z.B. Schweizer Franken) oftmals positiver als die Darlehensnehmer angenommen hatten. Folglich stieg die Zins- und Tilgungsbelastung zunehmend an mit dem Ergebnis, dass der Schuldendienst stetig teurer wurde. Hielt der Steuerpflichtige die Immobilie samt Fremdwährungsdarlehen im Privatvermögen, konnte er Mehraufwendungen aufgrund von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Solche höheren, wechselkursbedingten, Tilgungsbeiträge sind nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nämlich nicht durch die Vermietung der Immobilie veranlasst, sondern dadurch, dass die sich in ausländischer Währung zu tilgende Darlehensverbindlichkeit – umgerechnet in Euro – erhöht hat (BFH-Beschluss vom 23. November 2016, BFH/NV 2017, 287). 

In dem aktuellen BFH-Urteil vom 12. März 2019 (Az. IX R 36/17) ging es um die Frage, inwieweit Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem ein Fremdwährungsdarlehen abgelöst wurde, als Werbungskosten gelten, soweit das Refinanzierungsdarlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungsverlustes verwendet wurde. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Der Kläger (Privatperson) besaß zwei Eigentumswohnungen, die er anfänglich selbst nutzte. Zur (Re-)Finanzierung nahm er ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken auf, das er zum einen dazu verwendete, die erste Eigentumswohnung umzuschulden und zum anderen dazu, den Kaufpreis für die zweite Wohnung zu bezahlen. Da sich die Rückzahlungsverpflichtung – umgerechnet in Euro – aufgrund der positiven Währungsentwicklung des Schweizer Frankens erheblich verteuerte, schuldete der Kläger das Fremdwährungsdarlehen im Laufe des Jahres 2011 um. Er nahm ein Bausparkassendarlehen zur Rückzahlung des Fremdwährungsdarlehens auf. Seit dem Jahr 2013 werden beide Eigentumswohnungen an fremde Dritter vermietet. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 erklärte der Steuerpflichtige Schuldzinsen für das Bausparkassendarlehens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt versagte aber den Abzug der Schuldzinsen, soweit sie auf die Finanzierung des Währungsverlusts entfielen. Lediglich der Anteil der Schuldzinsen, der der Finanzierung der Umschuldung der Anschaffungskosten diente, wurde als Werbungskosten anerkannt. Der Steuerpflichtige hat gegen diese Behandlung durch das Finanzamt Klage eingereicht. Das Finanzgericht hat die Vorgehensweise durch das Finanzamt bestätigt und die Klage abgewiesen.  

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Der für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen den Darlehenszahlungen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass ein objektiver Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung des Vermietungsobjekts besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung verwendet werden. 

Mit der Verwendung der Darlehensmittel zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird ein solcher Veranlassungszusammenhang unterstellt. Ebenso können Zinsen, die für ein Umschuldungsdarlehen gezahlt werden, durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein. Der am ursprünglichen Darlehen begründete Veranlassungszusammenhang setzt sich am Umschuldungsdarlehen fort. Voraussetzung ist, dass die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und sich die Umschuldung im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt. Demgegenüber sind Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Wechselkursrisiko ist (positiv wie negativ) nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt – wie die Tilgung – in die (nicht steuerbare) Vermögenssphäre. 

Im Ergebnis scheidet ein Werbungskostenabzug für die anteiligen Schuldzinsen aus, die auf den Währungsverlust entfallen. Ist schon der Fremdwährungsverlust nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, so gilt dies erst recht für die Schuldzinsen zur Finanzierung dieses Verlusts. Mit der Umschuldung des Fremdwährungsdarlehens hat der Kläger den Kursverlust realisiert und bezahlt. Zur Finanzierung des erhöhten Rückzahlungsaufwands hat der Steuerpflichtige Darlehensmittel in Anspruch genommen. Mit der Umschuldung hat der Kläger nicht nur die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, sondern zugleich auch das Wechselkursrisiko übernommen. Letzteres ist jedoch nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst. Das Wechselkursrisiko hat sich nicht im Zeitpunkt der Anschaffung, sondern erst im Zeitpunkt der Umschuldung ausgewirkt. Somit bestand in Höhe des bei der Umschuldung realisierten Währungsverlustes kein Veranlassungszusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung. Daher war das Umschuldungsdarlehen steuerlich aufzuteilen. 

Das vorstehende BFH-Urteil führt die bisherige BFH-Rechtsprechung zum Nichtabzug von Kursverlusten im Rahmen der Tilgung von Fremdwährungsdarlehen fort. Dies gilt auch in Fällen der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens. Daher sollte ein Steuerpflichtiger überdenken, ob er als Privatperson Immobilienkredite in einer Fremdwährung aufnehmen sollte. Eine günstigere Rechtslage besteht grundsätzlich in Fällen, in denen die Darlehen in einem Betriebsvermögen aufgenommen werden.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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