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veröffentlicht am 4. September 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten
Eine der wichtigsten Neuerungen, die mit der Reform der Abschlussprüfung durch die EU sowie die in Zusammenhang damit vorgenommene Überarbeitung der Prüfungsstandards zum Bestätigungsvermerk (siehe „Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers”) eingeführt wurde, ist die Aufnahme von besonders wichtigen Prüfungssachverhalten (sog. Key Audit Matters, abgekürzt KAM) in den Bestätigungsvermerk. Das ist nach der EU-APrVO für Unternehmen von öffentlichem Interesse („Public Interest Entities”, kurz: PIEs) verpflichtend, könnte aber auch bei anderen Abschlussprüfungen freiwillig vereinbart werden.
Die Mitteilung hat in einem entsprechend überschriebenen gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu erfolgen und zwar jeder einzelne Sachverhalt mit einer geeigneten Unterüberschrift. Dabei ist auf etwaige zugehörige Angaben im Abschluss zu verweisen, die Auswahl als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt zu begründen und auf die Behandlung des Sachverhalts bei der Prüfung einzugehen. Ergeben sich keine mitteilungspflichtigen Sachverhalte, ist eine entsprechende Negativerklärung bzw. ein Hinweis auf die vorrangige Behandlung des Sachverhalts als wesentliche Unsicherheit in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit oder als Einschränkungsgrund aufzunehmen. Nach den bisherigen Erfahrungen werden drei bis fünf Sachverhalte angegeben.
Über die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte bzw. deren Fehlen ist nach IDW EPS 401 mit den für die Überwachung Verantwortlichen zu kommunizieren. Dabei kann es sinnvoll sein, bereits bei der nach den Prüfungsstandards erforderlichen Besprechung von Umfang und Zeitplanung der Abschlussprüfung mit den für die Überwachung Verantwortlichen eine vorläufige Auffassung hinsichtlich der im Bestätigungsvermerk aufzunehmenden KAM mitzuteilen. Eine weitergehende Erörterung wird dann i.d.R. erfolgen, wenn der Abschlussprüfer das Gremium über Prüfungsfeststellungen informiert. Somit führt die Verpflichtung zur Berichterstattung über besonders wichtige Prüfungssachverhalte regelmäßig zu einem intensivierten Austausch zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan sowie gegenüber externen Abschlussadressaten zu einer erhöhen Transparenz über die Tätigkeit des Abschlussprüfers.
Dr. Andreas Schmid
Wirtschaftsprüfer
Associate Partner
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