E-Bilanz für steuerbegünstigte Körperschaften und Betriebe gewerblicher Art

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BMF-Schreiben vom 19.12.2013
 
Lange hat es gedauert, aber mit Schreiben vom 19.12.2013 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen die erwartete Stellungnahme zu den Übermittlungspflichten im Zusammenhang mit der E-Bilanz für steuerbegünstige Körperschaften. Demnach bleibt die Übergangsfrist für die elektronische Übermittlung von Bilanzen, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für ganz oder teilweise steuerbefreite Körperschaften bestehen. Diese müssen Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung erst für Wirtschaftsjahre einreichen, die nach dem 31.12.2014 beginnen.
   
Neu ist, dass das Bundesministerium erstmals bekannt gibt, in welcher Form und in welchem Umfang eine Übermittlung zu erfolgen hat. Zudem wurde eine Übersicht veröffentlicht, die eine Prüfung der Pflicht zur Übermittlung der E-Bilanz bei steuerbegünstigten Körperschaften ermöglichen soll.
  
Sofern eine Körperschaft nur teilweise im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt (sog. partielle Steuerpflicht), so ist sie zukünftig verpflichtet (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen) einen Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln.
  

Für die Übermittlung dieses Datensatzes werden folgende Varianten zugelassen:

  • Eine sogenannte „Gesamtbilanz“-Lösung mit Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich
      
    Für diese Übermittlungsmöglichkeit wurde das bisherige Gliederungsschema der E-Bilanz (die sog. Taxonomie) um den Berichtsbestandteil „steuerliche Übermittlung in besonderen Fällen“ erweitert. Hier kann ein separates Mapping für den steuerpflichtigen Teilbereich erfolgen.
      
    Im Rahmen dieses Schemas bietet die Finanzverwaltung folgende Übermittlungsmöglichkeiten an:
  1. Neben der Gesamtbilanz der Körperschaft wird eine gesonderte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung ausschließlich für den steuerpflichtigen Teilbereich elektronisch übermittelt.
     
  2. Es wird nur eine Bilanz sowie die dazugehörige Gewinn- und Verlustrechnung für den steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt.
     
  3. Es ist denkbar, dass für den steuerpflichtigen Teilbereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe keine Bilanzpositionen angesprochen werden. Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen für diesen Bereich ausschließlich eine Gewinn- und Verlustrechnung zu übermitteln.
        
    Die Übermittlung hat dabei jedoch immer nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erfolgen.
  • Formlose Gewinnermittlung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich
       
    Sofern eine steuerbegünstigte Körperschaft nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellt und das Ergebnis des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer Nebenrechnung ermittelt, muss für steuerliche Zwecke keine separate Bilanz für diesen Bereich aufgestellt werden.
      
    Es ist ausreichend, wenn das steuerliche Ergebnis der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe als Einzelbetrag (zur Plausibilisierung mit der Steuererklärung) übermittelt wird. Daneben wird die Möglichkeit geboten, die für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses maßgebliche Nebenrechnung im Rahmen einer Erläuterungsposition ebenfalls an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Eine Pflicht hierfür besteht jedoch nicht.      
        
Mit den verschiedenen Möglichkeiten zur Übermittlung der E-Bilanz geht die Finanzverwaltung auf die Bedürfnisse der steuerbegünstigten Körperschaften ein. Positiv zu bewerten ist, dass der Zwang zum Aufstellen einer Bilanz, sowie Gewinn- und Verlustrechnung für den steuerpflichtigen Teilbereich für rein steuerliche Zwecke unterblieben ist und dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe somit weiterhin in einer Nebenrechnung erfolgen kann.
  
Im Rahmen des Schreibens wird auch festgelegt, dass für juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art, die unter den Anwendungsbereich der E-Bilanz fallen, die gleichen Übermittlungsformen zur Verfügung stehen.
      
Die entsprechend aktualisierte Taxonomie wird im Frühsommer 2014 bekannt gegeben. Testfälle können voraussichtlich mit der nächsten ERIC-Version ab November 2014 übermittelt werden.
 


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