Mahlzeitendienst als steuerbegünstigter Zweckbetrieb?

PrintMailRate-it
​​​​veröffentlicht am 4. Februar 2013​


BFH, 13.06.2012
 
Für die Frage, ob bei einem Mahlzeitenbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft ein steuerbegünstiger Zweckbetrieb vorliegt, ist das „Gebot der Marktzurückhaltung” zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn gemäß dem gemeinnützigen Satzungszweck nahezu ausschließlich schwer vermittelbare Personen (Langzeitarbeitslose, ehemalige Alkoholiker) beschäftigt werden.

Im angegebenen Urteil hat der BFH erneut herausgestellt, dass es bei der Anerkennung eines wirtschaftlichen Geschäftsbtriebes als Zweckbetrieb ganz wesentlich darauf ankommt, den dem § 65 Abs. 3 AO zugrundeliegenden Gesetzeszweck umzusetzen: ein vorhandener Wettbewerb bzw. entstehender Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern muss geschützt werden und es darf aufgrund steuerlicher Vorteile nicht zu einer Wettberwerbsverzerrung kommen. Deshalb muss stets im Einzelfall und sehr restriktiv geprüft werden, ob zwischen gemeinnützigen Leistungsanbietern und anderen Unternehmen ein (potentieller) Wettbewerb besteht und ob der Umfang der Tätigkeit der gemeinnützigen Organisation auch im durchgeführten Maße notwendig ist, um den gemeinnützigen Zweck zu erfüllen. Nur wenn beide Kritierien bejaht werden können, erfolgt auch eine Anerkennung als Zweckbetrieb.


Autorin: Anka Neudert

Kontakt

Contact Person Picture

Christian Munker

Steuerberater

Associate Partner

+49 911 919336 88

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu