Verlust der Gemeinnützigkeit wegen einer spendenfinanzierten Chorreise

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BFH 12.06.2012
 
Ein als gemeinnützig anerkannter e.V., führte eine Chorreise durch. Er trug die Reisekosten des Chorleiters. Die Mitglieder erhielten eine Unterstützungsfinanzierung. Die Ausgaben wurden mit Spendengelder finanziert, die teils vor, teils nach der Reise vereinnahmt wurden.
 
Der BFH bestätigte die Entscheidungen des Finanzamts und des Finanzgerichts. Die Reise habe neben dem Vereinszweck auch der Befriedigung privater Interessen der Vereinsmitglieder gedient. Nach § 58 Nr. 8 AO liege zwar eine steuerlich unschädliche Betätigung vor, wenn der Verein gesellige Zusammenkünfte veranstalte, die im Vergleich zu seiner steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung seien. Die hierfür maßgebliche Grenze von 10 % des finanziellen Gesamtaufwands sei jedoch überschritten worden. Objektive und sachgerechte Kriterien, nach denen die Gesamtkosten nach Reiseabschnitten aufgeteilt werden könnten, seien nicht in einem hinreichenden Maße gegeben. Die Kostenübernahme beinhalte deshalb eine Mittelverwendung für satzungsfremde Zwecke und führe zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Bestimmte Spenden im Jahr nach der Reise hätten in einem inneren Bezug zur Finanzierung der – durch die Spenden im Vorjahr noch nicht gedeckten – Reisekostenzuschüsse gestanden. Daher verlor der Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch in diesen Jahren.

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