NRW führt neue Meldepflicht für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste ein – Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, 22. April 2016

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​veröffentlicht am 30. Mai 2016

 

Die in Nordrhein-Westfalen tätigen ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste müssen sich bis spätestens 30. Juni 2016 bei den Aufsichtsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte anmelden, andernfalls droht ein Bußgeld von 20.000 EUR. Hierdurch soll Transparenz aber auch Kontrollmöglichkeiten im ambulanten Bereich der Altenhilfe verbessert werden.

 

WTG-Behörden jetzt auch für den ambulanten Bereich zuständig

Zur Verbesserung der Transparenz wie auch der Kontrollmöglichkeiten im Bereich der ambulanten Altenhilfe müssen sich alle ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste in Nordrhein-Westfalen bis spätestens 30. Juni 2016 bei der zuständigen WTG-Behörde ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt anmelden. Dies kann unter folgendem Link online erledigt werden. Die WTG-Behörden waren bislang bereits für Beratung und Überwachung im stationären Bereich zuständig und früher auch unter der Bezeichnung „Heimaufsicht” bekannt. Im Gegensatz zu stationären Einrichtungen bestand bislang für ambulante Dienste jedoch keine Meldepflicht. Lediglich den Pflegekassen musste die Daten vorgelegt werden.
 

Transparenz und Kontrollmöglichkeiten sollen gestärkt werden

Die ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste sind nun aufgefordert sich unter namentlicher Benennung der verantwortlichen Pflegefachkräfte bei ihrer zuständigen WTG-Behörde anzumelden. Selbiges gilt auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften. Betreute Wohnanlagen sind aufgefordert mitzuteilen, mit welchen Anbietern von ambulanter Pflege und Betreuung sie zusammenarbeiten. Die den Behörden bereits bekannten ambulanten Dienste wurden angeschrieben und auf die Meldepflicht hingewiesen, dennoch gilt die Verpflichtung natürlich auch für alle bislang nicht erfassten Pflegedienste.


Durch die nun vorhandene Anmeldepflicht soll Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, sich direkt an die Behörden vor Ort wenden zu können.
  
Dienste, die der Pflicht zur Anmeldung nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 EUR belegt werden.

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