Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Werbemobilen

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Werbefirmen erfüllen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden häufig durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbände, Golfclubs usw.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug - je nach Bedarf Kleinbus, Kombi oder Golfcar - überlassen (sog. Werbemobil). Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 äußert sich die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit einer geänderten Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Überlassung von Fahrzeugen durch Werbefirmen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen.
 
Die Oberfinanzdirektion führt drei Fallsituationen aus und nimmt Stellung zu Steuerbarkeit, Bemessungsgrundlage und Entstehung der Umsatzsteuer. Dabei ist für die umsatzsteuerliche Behandlung weiterhin maßgeblich, in wie fern ein Verein oder juristische Person des öffentlichen Rechts aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Die Ausführungen zum Vorsteuerabzug wurden an das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2012 angeglichen. Ab dem 01. Januar 2013 besteht demnach in bestimmten Konstellationen keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug mehr. Das Fahrzeug ist nur noch insoweit Unternehmensvermögen, als es für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird. Die Besteuerung einer Wertabgabe - wie bisher möglich - entfällt.
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