„Zum Hier-Essen“ oder „Zum Mitnehmen“?

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​​​​​​​​​​veröffentlicht am 4. April 2013

Ein neues BMF-Schreiben soll nun im Bereich der Lebensmittel (mehr) Klarheit bei der Abgrenzung von mit 7% besteuerten Lieferungen und mit 19% besteuerten sonstigen Leistungen bringen. Entscheidend für das Vorliegen einer voll besteuerten sonstigen Leistung ist, ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt, wobei dies nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes zu beurteilen ist. Notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbundene Dienstleistungselemente wie z.B. die Zubereitung der Speisen oder aber der Transport der Speisen zum Ort des Verzehrs einschließlich Kühlen oder Wärmen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunktes bleiben dabei – entgegen früherer Rechtsprechung! - unberücksichtigt. Ebenso sind Dienstleistungen, die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe der Speisen stehen, nicht einzubeziehen. Speisen „zum Hier-Essen“ stellen – sofern Tische, Stühle, Bedienung, usw. angeboten werden – nicht begünstigte sonstige Leistungen dar, Speisen „zum Mitnehmen” sind dagegen ermäßigt besteuerte Lieferungen. Entscheidend ist dabei die Absichtserklärung des Kunden!
 
Die Verpflegung in sozialen Einrichtungen wie z.B. in Krankenhäusern und Seniorenheimen steht häufig im umsatzsteuerlichen Brennpunkt, nicht zuletzt, nachdem der ermäßigte Steuersatz für Selbstversorgungseinrichtungen unter Druck geraten ist. Ausdrücklich ermäßigt besteuert ist nach dem neuen BMF-Schreiben – im Gegensatz noch zum Entwurf des Schreibens vom August 2012 – folgender Sachverhalt: Ein Unternehmer bereitet mit eigenem Personal die Mahlzeiten für die Patienten in der angemieteten Küche eines Krankenhauses zu, transportiert die portionierten Speisen auf die Stationen und reinigt das Geschirr und das Besteck. Die Ausgabe der Speisen an die Patienten erfolgt durch das Krankenhauspersonal. Laut BMF ist die Reinigung des Geschirrs im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen.
 
Das BMF-Schreiben betont, dass maßgebend immer das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend sei. Es nennt 16 Einzelbeispiele, die man nur als Einzelfallentscheidungen wird bezeichnen können, die aber in der Praxis sicher eine gewisse Hilfestellung geben können. Das Schreiben soll bereits mit Wirkung ab dem 01. Juli 2011 Anwendung finden. Man kann sich vor dem 01. Oktober 2013 jedoch auf günstigere vorherige Regelungen beziehen.


Autorin: Anka Neudert
 

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