Spendensammlungen – Wer bekommt die Zuwendungsbestätigungen?

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Zuwendungsbestätigung dürfen nur für Zuwendungen im Sinne des § 10 b EStG ausgestellt werden. Weil mit der Zuwendungsbestätigung unmittelbar steuerliche Vorteile verbunden sind, sind hier enge Grenzen gesetzt.
OFD Magdeburg, 20.08.2013
   

Spender ist nur, wer die wirtschaftliche Belastung trägt. Nur dieser darf eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Gelegentlich kann dieser Grundsatz Probleme aufwerfen, wie die Verfügung der OFD Magdeburg zeigt. 
  
Bei der Sammlung von Spenden, die durch einen Dritten, verwertet und weitergegeben werden, muss deshalb gefragt werden, wem diese Spenden tatsächlich zuzurechnen sind. Konkret ging es der OFD um die Spendendosen in Zahnarztpraxen zum Sammeln von Altgold für das freiwillig abgegebene Zahngold der Patienten. Das Gold hieraus kommt karitativen Einrichtungen zu Gute. Die Patienten füllen hier einen Vordruck mit Name und Adresse aus und beauftragen somit die Spende ihres Altgoldes. Das Zahngold wird dann im Namen der Patienten verwertet und der Erlös hieraus geht an die karitativen Institutionen.
Nachdem in diesen Fällen die betroffenen Zahnärzte oder Organisatoren der Altgoldsammlung nicht wirtschaftlich belastet sind, darf an diese auch keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
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