Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit von bis zu 50 Euro sind umsatzsteuerfrei

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BMF 27.03.2013

Wer als Ehrenamtlicher Leistungen erbringt, kann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Tätigkeit nicht als unselbstständige Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation von der Umsatzsteuer ausgenommen ist. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist aber von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird, oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Hierzu hat das BMF jetzt einige Grundsätze zusammengefasst. Eine ehrenamtliche Tätigkeit setzt immer das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus. Ohne dies ist in keinem Fall von einer ehrenamtlichen Tätigkeit auszugehen.

Das BMF Schreiben stellt darüber hinaus auf den Zeitaufwand für die Tätigkeit ab. Deutet die Tätigkeit auf eine Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hin, so ist diese Tätigkeit in keinem Fall eine ehrenamtliche. Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt damit nicht in Betracht. Der Ehrenamtliche hat keinen Anspruch auf eine Bezahlung, sondern allenfalls auf eine Entschädigung besonderer Art, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den öffentlichen und den beruflich-privaten Interessen schaffen soll. Angemessen soll eine Entschädigung nur dann sein, wenn diese bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde und einen Jahresbetrag von 17.500 € nicht übersteigt.

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Jürgen Ditter

Steuerberater

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