Keine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung im Konzern? Ein Gericht streitet mit sich selbst

PrintMailRate-it
LArbG Berlin-Brandenburg, 16.10.2012 und vom 09.01.2013
 
Ein Krankenhausträger beschäftigte seit 2007 im Bereich der Krankenpflege – mit Ausnahme von einigen Aushilfen – ausschließlich Leiharbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer entlieh er von Personalleasingunternehmen, die demselben Konzern wie der Krankenhausträger angehörten. Durch eine ab dem 01.12.2011 anzuwenden Gesetzesänderung, wurde § 1 Abs. 1 AÜG geändert. Eingefügt wurde insbesondere der Satz „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.” Zudem wird für das Verleihverhältnis eine „wirtschaftliche” (vorher „gewerbsmäßige”) Tätigkeit vorausgesetzt. Leiharbeitnehmer verklagten nun den Krankenhausträger. Zwei unterschiedliche Kammern des LArbG Berlin-Brandenburg hatten zu entscheiden, ob zwischen dem Krankenhausträger und dem jeweiligen Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.
 
Die 7. Kammer lehnte dies ab und meinte im Urteil vom 16.10.2012, bei Abschluss des Vertrages des Leiharbeitnehmers habe nach § 1 AÜG für die Arbeitnehmerüberlassung keine zeitliche Begrenzung bestanden. Auch wenn der Krankenhausträger den Leiharbeitnehmer nicht nur „vorübergehend” entliehen hätte, habe die Beschäftigung allein auf der Grundlage der vertraglichen Beziehungen mit dem Personalleasingunternehmen sowie auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Absprachen zwischen dem Leiharbeitnehmer und seinem Arbeitgeber bestanden. Diese vertraglichen Absprachen seien nicht etwa als Scheingeschäfte nichtig.
 
Zu einem anderen Ergebnis kam die 15. Kammer in ihrem Urteil vom 09.01.2013. Diese meint, im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung stelle es einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn das verleihende Konzernunternehmen nur an einen oder mehrere Konzernunternehmen Arbeitnehmer verleiht, nicht am Markt werbend tätig ist und die Einschaltung dieses verleihenden Unternehmens nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass dem Krankenhausträger als Scheinentleiher die Arbeitgeberstellung zukommt. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 sei eine schon erteilte Erlaubnis nach § 1 AÜG auf die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern beschränkt. Die Überlassung auf Dauer ist nicht (mehr) erlaubnisfähig. Erfolge die Überlassung eines Arbeitnehmers an den Entleiher nicht nur vorübergehend, komme daher ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu Stande. Eine Überlassung von Arbeitnehmern erfolge dann nicht mehr vorübergehend, wenn die verliehenen Arbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden, für die keine Stammarbeitnehmer vorhanden sind.
 
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu