Keine rückwirkende Anwendung von Regeln zum Ausgleich von Krankengeld und Auslandsversicherten

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​veröffentlicht am 5. August 2016

 

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Errichtung eines Transplantationsregisters wurden Änderungsanträge eingebracht, die vorsehen, dass die mit dem GKV-FQWG erlassenen Sonderregelungen zum Ausgleich von Krankengeld und der Kosten von im Ausland versicherten Menschen rückwirkend schon ab 2013 gelten und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im August 2014. Begründet wurde dies als „Klarstellung“ der ursprünglichen Gesetzesinitiative im Rahmen des GKV-FQWG. Darüber hinaus sehen die Änderungsanträge eine unterjährige Anpassung der Berechnungsgrundlagen für die Zuweisungen für Krankengeld und Auslandsversicherte vor. Die Änderungsanträge wurden zurückgezogen. Der Deutsche Bundestag hat am 7. Juli 2016 in 2./3. Lesung das Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters ohne diese Änderungsanträge verabschiedet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird im Herbst dieses Jahres in Kraft treten.

 

​Das GKV-FQWG trat am 1. August 2014 in Kraft. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für Krankengeld und Auslandsversicherte sind an die jeweiligen Ist-Ausgaben in diesen Leistungsbereichen gekoppelt. Diese Sonderregelungen sind im Rahmen der Festlegung nach § 31 Abs. 4 RSAV erstmals für das Ausgleichsjahr 2015 zu berücksichtigen, da die Regelungen für die Berechnung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds gem. § 31 Abs. 4 Satz 1 RSAV jeweils im Voraus für ein Ausgleichsjahr bis zum 30. September des Vorjahres festzulegen sind. Die Sonderregelungen sollen nur solange zur Anwendung kommen, bis zielgenauere Verfahren zur Zuweisungsberechnung auf der Grundlage von gutachterlichen Empfehlungen vorliegen.

 

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Errichtung eines Transplantationsregisters wurden Änderungsanträge eingebracht, die vorsehen, dass die mit dem GKV-FQWG erlassenen Sonderregelungen zum Ausgleich von Krankengeld und der Kosten von im Ausland versicherten Menschen rückwirkend schon ab 2013 gelten und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im August 2014. Begründet wurde dies als „Klarstellung” der ursprünglichen Gesetzesinitiative im Rahmen des GKV-FQWG. Darüber hinaus sehen die Änderungsanträge eine unterjährige Anpassung der Berechnungsgrundlagen für die Zuweisungen für Krankengeld und Auslandsversicherte vor.

 

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2015 (Aktenzeichen: L 5 KR 745/14 KL) festgestellt, dass die rückwirkende Anwendung der Sonderregelungen für 2013 rechtswidrig ist. Das LSG NRW hat einen Bescheid des Bundesversicherungsamtes (BVA) über den Jahresausgleich 2013 hinsichtlich der Zuweisungen für Auslandsversicherte aufgehoben und das BVA verpflichtet, die klagende Krankenkasse insoweit neu zu bescheiden. Das LSG NRW hat den Vertrauensschutz der Krankenkassen bei ihrer Finanzplanung betont. Dieser Rechtsgrundsatz werde durch die Reduzierung der Zuweisungen verletzt. Das BVA hat Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

 

Die Regelungen für die Berechnung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds sind gem. § 31 Abs. 4 Satz 1 RSAV jeweils im Voraus für ein Ausgleichsjahr bis zum 30. September des Vorjahres festzulegen. Die beabsichtigte Neuregelung zur unterjährigen Anpassung der Berechnungsgrundlagen kann bedeuten, dass nach Festlegung der Berechnungsregelungen, die die Grundlage der Haushaltsplanung aller Krankenkassen bildet, diese Festlegungen abgeändert werden können. Die Finanzplanung der Krankenkassen wird damit erschwert.

 

Nach intensiver Diskussion wurden die Änderungsanträge zurückgezogen. Der Deutsche Bundestag hat am 7. Juli 2016 in 2./3. Lesung das Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters ohne diese Änderungsanträge verabschiedet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird im Herbst dieses Jahres in Kraft treten.

 

Es bleibt abzuwarten, wie das BSG hinsichtlich der rückwirkenden Anwendung der Sonderregelungen entscheiden wird. Sollte das vorliegende Urteil des LSG NRW durch das BSG bestätigt werden, hätte das BVA die Zuweisungen für Auslandsversicherte des Ausgleichjahres 2013 für alle Krankenkassen neu zu berechnen. Da die zentralen Entscheidungsgründe des vorliegenden Urteils auch für die Zuweisungen für Auslandsversicherte des Jahres 2014 sowie die Krankengeldzuweisungen für die Jahre 2013 und 2014 gelten, besteht auch für diese Sachverhalte das Risiko einer Neuberechnung.

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Ralph Grässle

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