Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus vermögensverwaltenden Personengesellschaften

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​veröffentlicht am 5. August 2016

 

Beteiligt sich eine gemeinnützige Körperschaft an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, unterhält sie auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war.

 

​Eine gemeinnützige Stiftung erlangte im Erbwege die Beteiligung an einer gewerblich geprägten KG sowie alle Anteile an der Komplementär-GmbH. Die KG beendete Mitte 2006 ihre zuvor unterhaltene gewerbliche Tätigkeit im Schuheinzelhandel und veräußerte alle Filialen. Im Betriebsvermögen verblieb lediglich ein Wohn- und Geschäftshaus.

 

Die gemeinnützige Stiftung behandelte die Beteiligung zunächst als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Nach der Entscheidung des BFH vom 25.05.2011 (I R 60/10, BStBl. II 2011, 858), nach der Beteiligungserträge gemeinnütziger Unternehmen aus gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltenden Personengesellschaften keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden, legte die Stiftung Einspruch und später Klage gegen die ergangenen Steuerbescheide ein, die erfolgreich war (FG Niedersachsen. v. 10.10.2013, 10 K 158/13). Auch die Revision des Finanzamts vor dem BFH blieb ohne Erfolg.

 

Der BFH bestätigt die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, dass eine gemeinnützige Stiftung durch eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäfts-betrieb unterhält, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war.

 

Nach der Ansicht des BFH komme es bei der Beurteilung, ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO vorliegt, auf die tatsächliche Tätigkeit an. Vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gemeinnützigen Körperschaft seien demzufolge auch dann steuerbegünstigt, wenn sie aufgrund der in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG normierten Hypothese ertragsteuerlich als gewerblich gelten. Der BFH begründet dies mit dem Sinn und Zweck des § 14 AO. Der Gesetzgeber wollte gemeinnützige Körperschaften aus Gründen der Wettbewerbsneutralität hinsichtlich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe steuerpflichtig machen. Allerdings besteht bei vermögensverwaltenden Tätigkeiten keine Wettbewerbsverzerrung, und damit auch kein Grund zur Besteuerung.

 

Nun erweitert der V. Senat die Rechtsprechung des I. Senats des BFH dahingehend, dass es für die Steuerbefreiung unbeachtlich sei, wenn die gewerblich geprägte – aktuell vermögensverwaltend tätige – KG vormals gewerbliche Tätigkeiten ausübte und noch Wirtschaftsgüter mit bislang unversteuerten stillen Reserven hält. Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestünde bei der Übernahme des Wohn- und Geschäftshauses der KG zum Buchwert die Gefahr, dass bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung an der KG die stillen Reserven der Besteuerung entzogen würden. Demgegenüber erwiderte der BFH, dass bereits im Gesetz die Steuerfreiheit geregelt sei. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG kann ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen werden, um es anschließend in eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke einzulegen.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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