Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten (BAG 29.06.2016)

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veröffentlicht am 5. August 2016

 

Bereitschaftszeiten spielen in der Sozialwirtschaft eine große Rolle. Die Frage, wie diese Bereitschaftszeiten zu vergüten sind, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Durch das Mindestlohngesetz ist nun auch die Frage aufgekommen, in welcher Weise der Vergütung Untergrenzen gesetzt sind.

 

​In einer Pressemitteilung äußerte sich das BAG hier jüngst zu einer am 29.06.2016 getroffenen Entscheidung. Der gesetzliche Mindestlohn ist danach für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

 

In dem vom BAG entschiedenen Fall war der Kläger als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fielen regelmäßig Bereitschaftszeiten an.

 

Der Kläger hatte geltend gemacht, der Arbeitgeber vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (LAG Köln, Urteil vom 15.10.2015 – 8 Sa 540/15, RS1165914).

 

Der Fünfte Senat des BAG hat nun auch die Revision des Klägers zurückgewiesen (BAG, Urteil vom 29.09.2016 (Az. 5 AZR 716/15). Dem Kläger stehe für seine Anfang 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar sei Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten könne, erreiche die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden. (Vgl. BAG, PM Nr. 33/16 vom 29.06.2016)

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