Architektenhaftung bei Baukostenüberschreitung?

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​Der BGH hat mit Beschluss vom 07.02.2013, AZ: VII ZR 3/12, einmal mehr bestätigt, dass der Architekt verpflichtet ist, den Bauherren zutreffend über die voraussichtlichen Baukosten zu beraten. Bereits bei der Grundlagenermittlung muss er konkret ermitteln, ob seine Pläne für den Bauherrn finanzierbar sind. Auch muss er auf die zwangsläufige Ungenauigkeit einer Kostenschätzung hinweisen, wenn diese die Grundlage für eine Investitions- oder Finanzierungsentscheidung sein soll (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013, AZ: 12 U 152/12). Wird zwischen den Parteien ein Budget für eine Maßnahme festgelegt oder ergibt sich dies für den Architekten z.B. aus ihm bekannten oder von ihm mit erstellten Finanzierungs- oder Förderanträgen oder sonstigen Unterlagen, hat er dieses Budget sorgfältig zu überwachen und den Bauherren rechtzeitig auf voraussichtliche Überschreitungen hinzuweisen. Verstößt er gegen seine Verpflichtungen der laufenden Kostenkontrolle und versäumt er rechtzeitige Hinweise an den Bauherren, liegen grundsätzlich ein zum Schadenersatz verpflichtendes schuldhaftes Fehlverhalten und damit die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach vor.

Die häufig anzutreffende Erwartung vieler Bauherren, alle Kosten, die über das veranschlagte Budget hinaus gehen, wären als Schaden zu ersetzen, wird regelmäßig enttäuscht. Für den Schadensnachweis muss die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne Falschberatung verglichen werden (vgl. BGH a.a.O.). Den entstandenen Mehrkosten sind die Wertvorteile gegen zu rechnen, die der Bauherr erlangt hat, mit anderen Worten: „Ein vermögenswerter Schaden des Bauherren ist zu verneinen, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat” (OLG Hamm a.a.O.). Nur wenn bei diesem Vergleich Mehrkosten feststellbar sind, denen keine Wertsteigerung gegenüber steht, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Den Nachweis muss der Bauherr führen.

Weiterhin muss der Bauherr darlegen, dass er bei rechtzeitigem Hinweis des Architekten von der kostenauslösenden Maßnahme oder der Baumaßnahme insgesamt Abstand genommen oder eine andere Ausführung gewählt hätte. Es darf hier nicht ohne Weiteres angenommen werden, er hätte sich bei entsprechendem Hinweis beratungsgerecht verhalten (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

In der Praxis ist es schwer, den Schadensnachweis tatsächlich zu führen, daher ist ein wirksames rechtliches und kaufmännisches Projektmanagement für größere Baumaßnahmen unerlässlich, um Zeitplan und Kosten im Griff zu behalten. Wenn Sie Interesse haben, senden wir Ihnen gerne weiterführende Informationen zu unseren Leistungen im Bereich des Projektmanagements zu. Sprechen Sie uns gerne an oder schicken Sie uns eine E-Mail.
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