BMF nimmt Stellung zur Umsatzsteuer auf Zytostatika

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​veröffentlicht am 29. September 2016

 

2014 hatte der BFH entschieden, dass die Lieferungen von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke in bestimmten Fällen umsatzsteuerfrei zu behandeln ist (BFH-Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11). Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in seinem Schreiben vom 28. September 2016, das am 29. September 2016 in Umlauf gebracht wurde hierzu geäußert.

 

Das Schreiben ist auf den Seiten des BMF veröffentlicht:
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG – Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien; BFH-Urteil vom 24. September 2014, V R 19/11

 

Die wesentlichen Eckpunkte sind folgende:

  • Das BMF bestätigt den BFH und erweitert sogar den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung. Die Grundsätze des Urteils finden Anwendung auf individuelle Arzneimittelzubereitungen im Rahmen einer Krebstherapie und auf andere Arzneimittel, die wie Zytostatika-Zubereitungen individuell für den Patienten hergestellt werden. Dies gilt auch bei Abgabe in einem Krankenhaus desselben Unternehmers an einem anderen Standort. 
  • Hiervon abzugrenzen und folglich umsatzsteuerpflichtig ist die Abgabe von nicht patientenindividuellen Zubereitungen und Fertigarzneimitteln, auch wenn diese als Begleitmedikamente verabreicht werden sowie die Abgabe von nicht in der Krankenhausapotheke selbst hergestellten patientenindividuellen Zubereitungen. Hier und für andere Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z.B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die bisherigen Grundsätze unverändert fort.
  • Wird die Lieferung von patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln steuerfrei behandelt, ist der Vorsteuerabzug aus damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen.
  • Beruft sich der Unternehmer für Umsätze aus der Vergangenheit rückwirkend auf die Grundsätze des BFH-Urteils, müssen die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis korrigiert werden, damit die Steuer nicht wegen unrichtigem Ausweis geschuldet wird.
  • Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2017 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterwirft und insoweit aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen weiterhin den Vorsteuerabzug geltend macht.


Das Urteil und seine Anwendung hat viele – bislang ungeklärte – Fragen aufgeworfen, die sicherlich nur teilweise geklärt sind, aber nunmehr angegangen werden müssen. Hierzu gehört die Frage, ob die gesetzlichen und privaten Krankenkassen eine Rückzahlung der von ihnen ggf. erstatteten Umsatzsteuer verlangen können und ob sie ggf. den Abzug des entgehenden Vorsteuerabzugs zulassen müssen. Insbesondere die Anwendungsregelung des BMF, die es den Krankenhäusern in vielen Fällen überlässt, Korrekturen vorzunehmen oder auch nicht, werden hier im Kreuzfeuer der Krankenkassen stehen.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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