Kein Zugriff des Finanzamtes auf Aufzeichnungen einer Apotheke

PrintMailRate-it

FG Hessen, 24.04.2013

Eine Apothekerin wurde im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung vom Finanzamt aufgefordert, eine von ihr gesondert geführte Datei mit Einzelaufzeichnungen zu den Barverkäufen an das Finanzamt weiterzuleiten. Die Apothekerin hatte ihre Tagesbareinnahmen über eine modulare PC-Kasse erfasst und durch Tagesendsummenbonds (Z-Bons) mit anschließender Nullstellung ausgewertet. Anschließend übertrug sie diese Werte als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch. An den Betriebsprüfer leitete sie eine CD mit den bereitgestellten Daten aus dem Kassensystem weiter, allerdings ohne Datei mit der Einzeldokumentation der Verkäufe.

Nach Ansicht des FG ist die Apothekerin mit der Weiterleitung der Daten auf der CD ihren Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften ausreichend nachgekommen. Es bestehe keine weitere gesetzliche Verpflichtung eine gesonderte Aufzeichnung des Warenausganges einschließlich des Warenpreises, da die Apothekerin ausschließlich an Endverbraucher liefere. Dass die Datei für das Finanzamt bei einer Verprobung der Pflichtaufzeichnungen hilfreich und interessant sein könne, sei unerheblich. Bei einer erkennbaren Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung verbleibe es allerdings bei der dadurch eröffneten Schätzungsbefugnis des Finanzamtes.

Kontakt

Contact Person Picture

Thomas Wust

Steuerberater

Partner

+49 911 9193 3629

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu