Leistungen einer Fachkraft für Hygiene als ärztliche Tätigkeit?

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​​veröffentlich am 4. Juni 2013

FG Münster, 15.05.2013

Mit Urteil vom 13.12.2011 hatte das FG Münster entschieden, dass ein selbständiger Hygienefachkrankenpfleger gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen steuerfreie Heilbehandlungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG erbringt. Gegen dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt die Revision zugelassen, obwohl das FG damals keine Gründe für die Zulassung zur Revision gesehen hat.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene erbrachte u.a. folgende Leistungen als Selbständiger: Erarbeitung von Hygienekonzepten, Erstellung von Hygieneplänen, Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen, Schulung, Beratung, Fortbildung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal. Soweit er diese Leistungen gegenüber Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen erbracht hat, behandelte er sie als steuerfrei. Das FG bestätigte diese Auffassung, weil der BFH bereits vergleichbare Leistungen eines Arztes als umsatzsteuerfrei beurteilt hatte. Das Finanzamt sah die Umsätze dagegen als steuerpflichtig an. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Leistungen einer Hygienefachkraft ebenfalls (wie das FG) einer ärztlichen Tätigkeit gleichstellt. Insbesondere ist interessant, ob sich der BFH zur Behandlung nach „neuem Umsatzsteuerrecht” äußert, da dem Sachverhalt und dem FG-Urteil die alte Umsatzsteuerrechtslage bis 31.12.2008 zugrunde liegt.


Autorin: Anka Neudert​​​

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