Umsatzsteuer auf Beistandsleistungen öffentlich-rechtlichter Träger vertagt

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Finanzministerkonferenz, 18.04.2013

Bisher unterlag das hoheitliche Handeln von Bund, Ländern und Kommunen keiner Umsatzbesteuerung. Unter dem Stichwort „Beistandsleistungen” oder „Amtshilfe” wurde ein Leistungsaustausch zwischen öffentlich-rechtlichen Trägern in der Vergangenheit weitgehend ohne Umsatzsteuer abgerechnet. In jüngeren Urteilen nahm der BFH ein umsatzsteuerrelevantes Handeln aber bereits immer dann an, wenn die Zusammenarbeit öffentlicher Akteure entweder auf einer privatrechtlichen Grundlage erfolgt, oder wenn auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen oder Teilleistungen potentiell auch von privaten Akteuren hätten bezogen werden können. Diese Urteile sind noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, weil die Finanzverwaltung noch keine abschließende Auffassung erarbeitet hat, wie sie diese Urteile anwenden wird. Die Veröffentlichung würde bestehende Kooperationen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen in ganz vielen Fällen wirtschaftlich unmöglich machen.

Die Finanzministerkonferenz ist im November 2012 einer Beschlussempfehlung der Steuerabteilungsleiter nicht gefolgt und hat die in Rede stehenden BFH-Urteile noch nicht veröffentlicht. Sie hat vielmehr eine länderoffene Arbeitsgruppe der Staatssekretäre eingesetzt. Nun ist bekannt geworden, dass die Finanzministerkonferenz in ihrer Sitzung am 18.04.2013 den ursprünglich vorgesehenen Beschluss über die Veröffentlichung der BFH-Urteile erneut vertagt hat. Ziel soll es jetzt sein, eine Lösung zu erarbeiten, die die Leistungen weiterhin weitgehend ohne Umsatzbesteuerung belässt. Im Herbst soll ein entsprechender Entschließungsantrag im Bundesrat verabschiedet werden, bevor die Finanzministerkonferenz erneut über die Veröffentlichung der genannten BFH-Urteile entscheiden soll.
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