Ausschreibungspflicht vs. steuerlicher „Wettbewerb“?

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EuGH, 13.06.2013
 
Kommunen können bei der Erfüllung ihrer Hilfsaufgaben grundsätzlich nicht ohne Ausschreibung entgeltlich zusammenarbeiten. Ausgenommen von einer Ausschreibungspflicht sind lediglich gemeinsam wahrgenommene Aufgaben des Gemeinwohls wie beispielsweise die Abfallentsorgung. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 13.06.2013 entschieden (Az.: C-386/11). In dem Urteilsfall hatte sich damit ein privatrechtliches Gebäudereinigungsunternehmen mit der Ansicht durchgesetzt, dass auch der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt und Kreis zum Zwecke der Gebäudereinigung ein öffentlicher Auftrag und damit ausschreibungspflichtig sei, weil es sich um eine marktgängige Leistung handele, die von privaten Dienstleistern erbracht werden könne.
 
Das Urteil ist zu Fragen des Vergaberechtes ergangen. Aber auch das Steuerrecht stellt in Bezug auf Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verstärkt auf die Frage des (potentiellen) Wettbewerbs ab. Im Zusammenhang mit der jüngsten Rechtsprechung des BFH zu Beistandsleistungen kann eine mögliche Regelung des Gesetzgebers nur europarechtskonform ausgestaltet werden. Offen ist daher, ob diese Entscheidung des EuGH insofern eine mögliche Tür evtl. zuschlägt bzw. einen möglichen Ausweg verengt.

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Maik Gohlke

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt

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