Eng verbunden? Fernsehen u.a. im Krankenhaus ist umsatzsteuerpflichtig!

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OFD Karlsruhe, 15.01.2013
 
Nach § 4 Nr. 14 b UStG sind eng mit der Krankenhausbehandlung oder der ärztlichen Heilbehandlung verbundene Umsätze steuerbefreit. In diesem Sinne „eng verbundene” Umsätze liegen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen vor. Die OFD Karlsruhe hat hierzu einen überarbeiteten ausführlichen Katalog herausgegeben, der auch Hinweise auf die Grenzen der Befreiung enthält. Hier eine zusammenfassende Übersicht einiger Punkte:
 
i.d.R. „eng verbunden” (und damit umsatzsteuerfrei)
  • Lieferung von Medikamenten durch die KKH-Apothke an eigene stationär od. teilstationär aufgenommene Patienten
  • Schönheitsoperationen und Laborleistungen, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
  • Wahlärztliche Leistungen (z.B. Chefarztbehandlung)
  • Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst
  • Erstellung von Gutachten, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
  • Personalgestellung von Ärzten und medizin. Hilfspersonal und Sachmittelgestellung in diesem Zusammenhang
  • Verpflegung der Patienten durch die KKH-Küche
 
i.d.R. nicht „eng verbunden”
  • Entnahme, Beförderung und Analyse von Nabelschnurblut
  • Blutalkoholuntersuchungen
  • Lieferung von Medikamenten durch die KKH-Apotheke an ambulante Patienten oder Dritte
  • Auftragsforschung
  • Verwaltungsdienstleistungen an Dritte bzw. Personal- und Sachmittelgestellung von „nichtmedizinischem Personal”
  • Leistungen der Wäscherei für andere KKH bzw. Einrichtungen
  • Leistungen der Küche an Personal und Dritte, Betrieb einer Caferia/ eines Kioskes/ eines Automaten
  • Überlassung von Fernseh- und Telefongeräten
  • Vermietung von Gästezimmern an „nicht medizinisch notwendige” Begleitpersonen, von Sauna/ Solarium/ Schwimmbad
  • Bereitstellung von Parkplätzen für Besucher und für Mitarbeiter

 
Zytostatika: Die OFD vertritt die Auffassung, dass die Abgabe von Medikamenten an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus bzw. an ambulant behandelte Patienten des Chefarztes im Rahmen seiner Chefarzttätigkeit einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstelle. Wegen der BFH-Vorlage an den EuGH ruhen entsprechende Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Einspruchsverfahren sind daher weiterhin dringend zu empfehlen.
 

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