1% Regelung auf Grund des Bruttolistenpreis wurde abermals vom Bundesfinanzhof bestätigt

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BFH 13.12.2012
 
Der BFH hatte zu klären, ob verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, der 1% Regelung den Bruttolistenpreis zugrunde zu legen, auch wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten des Arbeitgebers niedriger waren. Die Entscheidung bestätigt, wie auch schon zahlreiche BFH Urteile zuvor, die 1% Regelung als rechtswirksam und verfassungskonform. Die vom Gesetzgeber zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage des Bruttolistenneupreises bezweckt nicht, die tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und erst recht nicht dessen gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung möglichst realitätsgerecht abzubilden. Der Bruttolistenneupreis erweist sich vielmehr als generalisierende Bemessungsgrundlage, die aus typisierten Neuanschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht, der indessen ungleich mehr umfasst als die Überlassung des genutzten Fahrzeugs selbst. Denn der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der von einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart.
 
Denn wenn der Steuerpflichtige statt der Anwendung einer typisierenden Regelung auch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts und eine daran anknüpfende Besteuerung wählen kann, ist er durch eine ihm lediglich zusätzlich zur Wahl gestellte Typisierung in einer verfassungsrechtlich erheblichen Position auch dann nicht betroffen, wenn sie im Vergleich zur anderen Besteuerungsform im konkreten Fall nachteilig wirkt.

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Jürgen Ditter

Steuerberater

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