Aktienquote bei Krankenkassen

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veröffentlicht am 19. Dezember 2016

 

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) wird erstmals gesetzlich normiert, dass im Rahmen der Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen eine Aktienquote von maximal 10 Prozent des Deckungskapitals zulässig ist.

 

​Grundsätze

Zum Aufbau des Deckungskapitals für die Altersversorgungszusagen wird Krankenkassen in § 171e SGB V ein Übergangszeitraum bis zum Jahr 2049 eingeräumt. Nach § 6 der Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (KK-AltRückV) ist das Deckungskapital zur Finanzierung der Altersrückstellungen nach § 80 SGB IV anzulegen. Dieser bestimmt die Grundsätze für das Vermögensrecht und für die Anlage und Verwaltung der Mittel der Versicherungsträger. Diese sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist und ein angemessener Ertrag erzielt wird. Da die Ausfinanzierung der Altersversorgungszusagen nach § 171e SGB V zum 1. Januar 2050 vorgesehen ist, empfiehlt das Bundesversicherungsamt (BVA) im Leitfaden zur KK-AltRückV eine mittel- bzw. langfristige Anlage – unter Berücksichtigung einer ausreichenden Liquidierbarkeit und der Abstimmung der Fälligkeitsstruktur – um einen angemessenen Ertrag zu erzielen. Ein angemessener Ertrag liegt demnach vor, wenn mit der Anlage der Mittel marktübliche Zinsen erwirtschaftet werden. Die Sicherheit der Anlage und eine ausreichende Liquidität haben Vorrang vor einem angemessenen Ertrag.

 

Aktienquote von 10 Prozent des Deckungskapitals

Bisher war die Ausgestaltung des Kapitalstocks zur Absicherung der Verpflichtungen aus Versorgungszusagen gemäß § 171e SGB V noch nicht detailliert geregelt. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) wird erstmals gesetzlich normiert, dass im Rahmen der Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen eine Aktienquote von maximal 10 Prozent des Deckungskapitals zulässig ist. Mit Artikel 3 Nr. 1 des 6. SGB IV-ÄndG wird § 171e des Fünften Sozialgesetzbuches um einen neuen Absatz 2a entsprechend ergänzt. Demnach ist auch eine Anlage in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil der Aktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen.

 

Das Gesetz wurde am 11. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen zur Aktienquote treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

 

Gelangen Sie über die Website des Bundesrats bzw. über das Bundesgesetzblatt Online zum 6. SGB IV-ÄndG.

 

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Ralph Grässle

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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