Auslandsversicherte – rückwirkende Korrekturen der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

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veröffentlicht am 19. Dezember 2016

 

Das BSG hat entschieden, dass der Gesetzgeber die Regeln für Zuweisungen für Auslandsversicherte im Rahmen des GKV-FQWG rückwirkend ändern durfte. Damit erfolgt bereits für das Ausgleichsjahr 2013 eine Deckelung der Zuweisungen für Auslandsversicherte. Das schutzwürdige Bestandsinteresse der klagenden Krankenkasse überwiegt nicht gegenüber dem Interesse an einer zielgenaueren, gerechteren Eingrenzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) sieht eine dem BSG Urteil entsprechende Regelung bzw. Klarstellung vor. Das PsychVVG wurde am 10. November 2016 vom Bundestag beschlossen und tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.

 

​GKV-FQWG

Das GKV-FQWG trat am 1. August 2014 in Kraft. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für Krankengeld und Auslandsversicherte sind demnach an die jeweiligen Ist-Ausgaben in diesen Leistungsbereichen gekoppelt.

 

LSG-Urteil

Gegen die rückwirkende Anwendung dieser Regelung für 2013 wurde Klage beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) eingereicht. Begründet wurde dies mit dem Vertrauensschutz der Krankenkasse bei ihrer Finanzplanung. Dieser Rechtsgrundsatz werde durch die Reduzierung der Zuweisungen verletzt. Wenn nach Festlegung der Berechnungsregelungen, die die Grundlage der Haushaltsplanung aller Krankenkassen bildet, diese Festlegungen abgeändert werden können, werde die Finanzplanung der Krankenkassen damit erschwert.

 

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2015 (Aktenzeichen: L 5 KR 745/14 KL) festgestellt, dass die rückwirkende Anwendung der Sonderregelungen für 2013 rechtswidrig ist.

 

BSG-Urteil

Das BSG hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2016 (Aktenzeichen: B 1 KR 11/16 R) das LSG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Gesetzgeber durfte demnach die Regeln für die Zuweisungen für Auslandsversicherte rückwirkend ändern. Das schutzwürdige Bestandsinteresse der klagenden Krankenkasse überwiegt nicht gegenüber dem Interesse an einer zielgenaueren, gerechteren Eingrenzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte.

 

PsychVVG

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) sieht in Übereinstimmung mit dem BSG-Urteil vor, dass die mit dem GKV-FQWG erlassenen Sonderregelungen zum Ausgleich von Krankengeld und der Kosten von im Ausland versicherten Menschen rückwirkend schon ab 2013 gelten und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im August 2014. Begründet wurde dies als „Klarstellung” der ursprünglichen Gesetzesinitiative im Rahmen des GKV-FQWG. Dementsprechend ändert das PsychVVG mit Artikel 5 die in § 269 des Fünften Sozialgesetzbuches normierten Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte sowie mit Artikel 6a die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung.

 

Gelangen Sie hier zum vollständigen Gesetzbeschluss.

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Ralph Grässle

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