Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen auf die Jahresabschlussprüfung

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​veröffentlicht am 19. Dezember 2016

 

Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen ist am 4. Juni 2016 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde ein neuer Straftatbestand zur Bestechlichkeit im Gesundheitswesen eingeführt. Im Hinblick auf die Einhaltung der neuen Vorschriften des Strafgesetzbuches überprüfen Krankenhäuser derzeit sowohl Anstellungs-, Honorararzt- und auch Kooperationsverträge.

 

​Im Jahr 2012 entschied der Große Senat des Bundesgerichtshofes, dass die geltenden Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches für niedergelassene und für die vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind. Die hierdurch sichtbar gewordenen Strafbarkeitslücken sollten mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Jahr 2016 geschlossen werden. Die wesentlichen Paragraphen des Gesetzes sind die beiden neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, welche sich in den §§ 299a und 299b StGB widerspiegeln.

 

Aufgrund der Gesetzesänderung besteht bei den Verantwortlichen von Krankenhäusern teilweise Unsicherheit, vor allem im Hinblick auf die Auswirkungen des Gesetzes. Derzeit überprüfen Krankenhäuser ihre Verträge und strukturieren diese gegebenenfalls um, um sich gesetzeskonform zu verhalten.

 

Neuerung aufgrund der Gesetzgebung nach §§ 299a und 299b StGB

Der neu eingeführte § 299a StGB verbietet die Bestechlichkeit von Angehörigen eines Heilberufes. Normadressat sind die Personen, bei denen für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelt Ausbildung erforderlich ist. Strafbar ist die Vorteilsgewährung für sich selbst oder einen Dritten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs bzw. Tätigkeit, soweit diese eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb darstellt.

 

Während § 299a StGB die Bestechlichkeit unter Strafe stellt, wird im § 299b StGB der umgekehrte Fall der Bestechung geregelt.

 

Zwischenfazit

Das Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitssektor ist grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch ergeben sich hieraus auch Abgrenzungsprobleme bzw. Fragestellungen im Hinblick auf das Thema Kooperation. Welche berufliche Zusammenarbeit ist zulässig und bei welchen Kooperation bewegt man sich bereits im unzulässigen Bereich?

 

Die Geschäftsführungen sind dementsprechend angehalten, alle relevanten Verträge auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. In der Praxis wird an der Umstellung bzw. Anpassung der Verträge bereits „gearbeitet”.

 

Auswirkungen auf die Jahresabschlussprüfung 2016

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2016 ist vor allem bei Krankenhäuser mit kommunaler Trägerschaft durch den Abschlussprüfer – im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG – Stellung zu nehmen.  Insbesondere in den Fragenkreisen 2 c) und 7 d) sind die von der Geschäftsführung ergriffenen Vorkehrungen zur Korruptionsprävention bzw. Anhaltspunkte über Gesetzesverstöße vom Abschlussprüfer zu erläutern.

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