Bilanzielle Erfassung von negativen Guthabenzinsen

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​veröffentlicht am 19. Dezember 2016

 

Als Folge der anhaltenden Niedrigzinsphase und den daraus resultierenden negativen Einlagezinsen der Europäischen Zentralbank (EZB), erheben zahlreiche Banken negative Einlagezinsen für Guthabenkonten. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses stellt sich nun für viele Unternehmen und Einrichtungen die Frage über den bilanziellen Ausweis dieser Aufwendungen. Insbesondere die Einordnung dieser Aufwendungen stellt die Praxis hierbei vor eine große Herausforderung.

 

​Unter den Zinsaufwand fallen nach herrschender Meinung nur solche Aufwendungen, die für die Überlassung von Kapital anfallen. Hierzu zählen im Wesentlichen Darlehenszinsen, aber auch Bankprovisionen und Kreditgebühren. Entscheidend für die Einordnung als Zinsaufwand ist jedoch vor allem, ob es sich bei den angefallenen Aufwendungen dem Charakter nach um ein zusätzliches Entgelt für die Möglichkeit fremdes Kapital zu nutzen handelt. Somit ist im Ergebnis auf das Kriterium der Nutzungsmöglichkeit von fremdem Kapital abzustellen. Bei einem negativen Einlagezins durch die kontoführende Bank liegt jedoch gerade keine Nutzung von fremdem Kapital vor, sondern eine Überlassung von eigenem Kapital zur Verwahrung durch die kontoführende Bank. Die Aufzählung für die Erfassung von Aufwendungen unter der Position „Zinsen und ähnliche Aufwendungen” in der Gewinn- und Verlustrechnung ist abschließend, so dass alle hiervon nicht erfassten Aufwandsarten im „sonstigen betrieblichen Aufwand” zu erfassen sind. Der „sonstige betriebliche Aufwand” stellt somit einen Sammelposten dar, in dem alle Aufwendungen zu erfassen sind, die weder dem Finanzergebnis, noch den Steuern und auch keinem anderen Aufwandsposten des Betriebsergebnisses zugeordnet werden können.

 

Bei einem negativen Guthabenzins ist zudem davon auszugehen, dass der Wert des Bankguthabens in der Zukunft niedriger sein wird als zum Zeitpunkt der Einlage bei der kontoführenden Bank und daher zum Bilanzstichtag eine entsprechende Abschreibung auf den niedrigeren Wert vorzunehmen ist. Die Bewertung des Aktivpostens „Guthaben bei Kreditinstituten” hat gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches höchstens mit den Anschaffungskosten vermindert um Abschreibungen auf einen niedrigeren Wert aus einem Börsen und Marktpreis zu erfolgen (Vgl. § 253 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HGB). Systematisch ist daher ein Ausweis entsprechend einer Abschreibung auf Forderungen des Umlaufvermögens sachgemäß und dementsprechend sind die negativen Einlagezinsen unter dem „sonstigen betrieblichen Aufwand” auszuweisen.

 

Neben der Frage des bilanziellen Ausweises stellen negative Guthabenzinsen die Praxis aber auch in Bezug auf die steuerliche und fördermittelrechtliche Behandlung vor große Herausforderungen. Die Abgrenzung zwischen negativen Guthabenzinsen und Bankgebühren kann im Einzelfall einen großen Gestaltungsspielraum eröffnen.

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Daniel Finsterer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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