Achtung bei geplanter Ausgliederung: keine Gemeinnützigkeit für ein ausgegliedertes Labor!

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​​​​veröffentlicht am 8. August 2013

BFH, 06.02.2013
 
Der BFH entschied: Eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die die Laborleistungen für ihre Gesellschafter erbringt, verfolgt selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Eine Ertragsteuerbefreiung bzw. das Ausstellen einer Freistellungsbescheinigung für die Labor-GmbH scheiden damit aus.
 
Klägerin war eine GmbH, die als Tochtergesellschaft von drei gemeinnützigen Gesellschaftern gegründet wurde und Laborleistungen gegenüber ihren Gesellschaftern – alles Krankenhausträger – erbrachte. Gegenstand des Unternehmens der Labor-GmbH war laut Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Das FG hatte der GmbH bereits die Steuerbefreiung versagt. Der BFH bestätigte dies, setzte steuersystematisch jedoch „noch eins drauf”: Es fehle bereits an einer unmittelbaren Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke. Laut BFH sind Laborleistungen „Vorbereitungsleistungen, die die Krankenhäuser dabei unterstützen sollen, ihre Patienten medizinisch zu betreuen, sie sind aber selbst keine unmittelbaren Behandlungsleistungen am Patienten”. Das Argument der Klägerin, eine Unmittelbarkeit sei durch das untersuchte Patientenblut herzustellen, lehnte der BFH ab: Die „zur
Verfügung gestellten Proben sind reine Untersuchungsobjekte; sie haben ihre körperliche Verbindung zum Patienten verloren und an ihnen werden von der Klägerin keine Heil- oder Behandlungsmaßnahmen vorgenommen”.

Autorin: Anka Neudert

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