6 % Zinsen auf Steuerschulden - Fiskalverzinsung erneut vor Gericht

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FG Düsseldorf, 01.06.2013
 
Vor dem FG Düsseldorf ist eine Klage unter dem Az.: 12 K 2497/12 AO anhängig, in der es um die Höhe der Vollverzinsung nach § 233a AO geht. Da seit einiger Zeit eine Verzinsung von einem halben Prozent im Monat am Markt grundsätzlich nicht mehr zu erreichen ist, wurde erneut geklagt. Zuletzt hatte der BFH im Urteil vom 20. April 2011 (Az.: I R 80/10) den Zinssatz bestätigt. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte schon einmal den Zinssatz als verfassungskonform angesehen. Die erneute Klage hinsichtlich des hohen Zinssatzes beruht darauf, dass sich seit dem letzten BFH-Urteil die Zinskonditionen weitestgehend verschlechtert haben. Das BFH-Urteil von 2011 bezog sich noch auf eine Festsetzung von Zinsen im Zeitraum 1998-2005.
 
Inwieweit sich das FG (bzw. der BFH in einer möglichen Revision) dieser Argumentation anschließt, bleibt abzuwarten. Es sollten daher Rechtmittel eingelegt werden. Ein Ruhen des Verfahrens wird im vorliegenden Fall nicht automatisch gewährt (da nur ein Verfahren vor FG), sondern es ist aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO selbst zu erstreiten.
 
Auch kann gegen die Zinsfestsetzung in Abgabenbescheiden von Kommunen Rechtmittel eingelegt werden. Hierzu ist jedoch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erforderlich, die auch gebührenpflichtig ist. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, ein Verfahren vor dem Hintergrund eines anhängigen FG - Verfahrens ruhend zu stellen. Es wird in der Regel selbst entscheiden. Anträge auf Erlass werden von den Kommunen in der Regel mit Bezug auf den Gesetzestext abgelehnt. Aber auch hiergegen könnte Klage erhoben werden.

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Maik Gohlke

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt

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