Neue Nachweispflichten beim Bezug der Leistungen im unternehmerischen Beriech

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Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird im Regelfall an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Sonst gilt der Grundsatz, dass – ohne Sonderregelungen - der Ort der Leistung dort ist, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
 
Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) enthielt bislang keine Aussage zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Um eine sichere Rechtsanwendung zu erreichen und die Gefahr von Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ist insb. Abschnitt 3a.2 UStAE entsprechend geändert worden.
 
Grundsätzlich gilt für die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgeführten Leistungen die Verwendung der USt-IdNr. als ausreichender Nachweis. Das BMF hat nun jedoch klargestellt, dass bei sonstigen Leistungen, die ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch einschließlich des Gebrauchs durch das Personal des Unternehmens bestimmt sind, der Nachweis der USt-IdNr. nicht ausreichend ist. Der leistende Unternehmer muss über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für die unternehmerischen Zwecke dieses Leistungsempfängers bestätigen. Eine Erklärung des Leistungsempfängers, in der dieser die entsprechende unternehmerische Nutzung bestätigt, ist lt. BMF ausreichend.
 
Mit Schreiben vom 02.01.2012 hat das BMF zudem darauf hingewiesen, dass zu den nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch z.B. die unentgeltlichen Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, die hoheitlichen Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder das Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, wenn die Beteiligung nicht im Unternehmensvermögen gehalten wird, gehört.

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Jürgen Ditter

Steuerberater

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