Privatkliniken in Plankrankenhäusern – gleiches Gebäude hilft nicht gegen die Umsatzsteuerpflicht von Krankenhausumsätzen!

PrintMailRate-it
​​​​​​​​veröffentlicht am 10. September 2013

​​​FG Köln, 22.05.2013
FG Baden-Württemberg, 28.11.2012
 
Aus einem Plankrankenhaus war eine Privatklinik ausgegliedert worden – aus budgettechnischen Gründen und wohl auch, um gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern die Leistungen außerhalb des DRG-Vergütungssystems abrechnen zu können. Die Privatklinik wurde als eigenständige juristische Person (GmbH) geführt und hatte eine Konzession nach § 30 GewO. Sie erbrachte ausschließlich Leistungen an privat Versicherte und Selbstzahler.
 
Das FG Köln entschied nun, dass die Umsätze der Privatklinik nicht nach § 4 Nr. 16 b) UStG in der bis 2009 geltenden Fassung steuerbefreit sind. Der Argumentation der Klägerin, dass die Privatklinik ein Teil eines einheitlichen Krankenhauses sei – gleiches Gebäude, Nutzung der apparativen Ausstattung und Einsatz des gleichen Personals wie im Plankrankenhaus - folgte das Gericht nicht. Es sah die Privatklinik als eigenständige Einrichtung bzw. eigenständiges Krankenhaus an, für die die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Umsatzsteuerfreiheit gesondert zu prüfen seien. Da keine einschlägige deutsche Steuerbefreiung vorliegt und nach Ansicht des Gerichts auch die unmittelbare Anwendung des EU-Rechts zu keiner anderen Behandlung führen würde, wurden die Leistungen für umsatzsteuerpflichtig beurteilt.
 
In einem etwas anders gelagerten Sachverhalt – Klägerin war eine in privater Rechtsform betriebene Klinik für Psychosomatik, Psychotherapie und Krisenintervention – bejahte das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.11.2012 die Steuerfreiheit der Umsätze unter direkter Berufung auf die Befreiungsvorschrift des EU-Rechts. Ob das FG Köln diesen Sachverhalt jedoch in gleicher Weise entschieden hätte, ist fraglich. Es weist in seinem Urteil explizit darauf hin, dass es in bestimmten Punkten „nicht den Ausführungen des Finanzgerichts Baden- Württemberg … zu folgen” vermag.
 
Gegen das Urteil des FG Baden- Württemberg wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, für das Urteil des FG Köln ist die Revision ebenfalls zugelassen


Autorin: Anka Neudert

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

Partner

+49 911 9193 3687

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Christian Höchemer

Bachelor of Arts, Steuerassistent

Manager

+49 911 9193 3696

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu