Nordrhein-Westfalen verlängert Antrags- und Bearbeitungsfristen des § 12 Abs. 3 APG DVO für stationäre Pflegeeinrichtungen

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veröffentlicht am 8. Oktober 2015

 

MGEPA, 13.07.2015
 

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 kündigte das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) die Verlängerung der in § 12 Abs. 3 APG DVO gesetzten Antrags- und Bearbeitungsfristen sowie die Verlängerung der in § 22 Abs. 1 APG NRW gesetzte Übergangsfrist für Alt-Bescheide zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Aufwendungen von stationären Pflegeeinrichtungen durch den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe an.

 

Demnach sollen die Fristen wie folgt festgesetzt bzw. verlängert werden:

  • Die Frist zur Antragstellung nach § 12 Abs. 3 APG DVO soll um zwei Monate vom 31. August 2015 bis zum 31. Oktober 2015 verlängert werden. 
  • Die zuständigen Landschaftsverbände können eine fristwahrende Antrag-stellung auch nach dem 31. Oktober 2015 zulassen, soweit Einrichtungen vor einer abschließenden Antragstellung Vorklärungen mit den Landschaftsverbänden durchführen müssen. 
  • Die Frist zur Bescheiderteilung nach § 12 Abs. 3 APG DVO soll um sechs Monate vom 15. November 2015 bis zum 15. Mai 2016 verlängert werden.

   
Somit verlängert sich die Übergangsfrist für Alt-Bescheide über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen, die auf der Grundlage des § 13 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, über den 31. Dezember 2015 hinaus bis zum 30. Juni 2016.
  
Begründet wird die Verlängerung mit der sehr zögerlichen Antragstellung durch die Leistungserbringer auf Grund erheblicher Herausforderungen die sich aus der Umsetzung des APG NRW und des APG DVO NRW ergeben. Für die Wertermittlung sind teilweise erheblich in die Vergangenheit zurückreichende Unterlagen beizubringen.

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