Neue Muster zu den Zuwendungsbestätigungen ab 01.01.2014

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BMF, 07.11.2013
   
Das BMF hat aus Anlass der Neuregelungen durch das im März diesen Jahres bekannt gemachte Ehrenamtsstärkungsgesetz neue Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht und zugleich seine Verfügungen zu deren Anwendung überarbeitet. Bis zum 31.12.2013 besteht die Möglichkeit die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen zu verwenden. Danach sind die Bescheinigungen nach den Formvorschriften der neuen Mustervorlagen zu erstellen. Änderungen gegenüber den bisherigen Mustern ergeben sich z.B. aus Folgendem: 
 
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I Seite 556) wurde mit § 60a AO die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt. Nach § 60a AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert vom Finanzamt festgestellt. Dieses Verfahren löst die so genannte vorläufige Bescheinigung ab. Übergangsweise bleiben die bislang ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen weiterhin gültig und die betroffenen Körperschaften sind übergangsweise weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Diese Körperschaften haben in ihren Zuwendungsbestätigungen anzugeben, dass sie durch vorläufige Bescheinigung den steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden sind.
  
Außerdem sind die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung neu zu fassen.
   
Neu ist auch, dass das BMF nunmehr Muster für Sammelbestätigungen vorlegt. In diesem Zusammenhang führt das BMF aus: Die Zeile: „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja _ Nein _” ist stets in die Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeiträge zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch für Sammelbestätigungen und in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.
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