Vorsicht bei der umsatzsteuerlichen Organschaft – verlängerte Übergangsfristen bis Ende 2015

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​​​​​​​​veröffentlicht am 12. Dezember 2013

​BMF 11.12.2013, BFH 08.08.2013
   
Die umsatzsteuerliche Organschaft ist angesichts der weitgehend fehlenden Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für Unternehmen der Sozialwirtschaft ein grundlegendes Gestaltungsinstrument. Die organisatorische Eingliederung ist neben der finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung eine der drei notwendigen Voraussetzungen und beschreibt die Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft. Mit dieser Voraussetzung kann die umsatzsteuerliche Organschaft stehen und fallen.
   
Am 07. März 2013 erging ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur organisatorischen Eingliederung, in dem die bisherigen Grundsätze teilweise verschärft werden. Zudem hat der BFH in seinem Urteil vom 08.08.2013 (AZ V R 18/13) entschieden, dass er nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Früher hatte er die organisatorische Eingliederung bereits für möglich gehalten, wenn – ohne die Möglichkeit der Willensdurchsetzung – eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen war. Dies ist nun nicht mehr ausreichend. Eine organisatorische Eingliederung setzt (nun) voraus, dass die Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird. Bei vollständiger Personenidentität zwischen den Geschäftsführern der Muttergesellschaft und denen der Tochtergesellschaft ist dies in der Regel erfüllt. Bei nur teilweiser Personenidentität müssen weitere Maßnahmen ergriffen und dokumentiert werden.
 
Das BMF lässt nun in seinem Schreiben vom 11.12.2013 für die Umsetzung der verschärften Grundsätze eine Übergangsfrist zu. Soweit die am (vermeintlichen) Organkreis Beteiligten vor dem 01.01.2013 übereinstimmend von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese für eine Übergangsfrist zunächst weiterhin vom Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ausgehen. Eine Überprüfung der organisatorischen Eingliederung ist vor diesem Hintergrund durch die Steuerpflichtigen angezeigt.


​​Autorin: Anka Neudert

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