Kein 100%iger Vorsteuerabzug bei Vereinszeitschrift mit Werbeanteil

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veröffentlicht am 19. März 2015

FG Köln, 29. Januar 2015

 

 Geklagt hatte ein Tennisclub, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgte und halbjährlich eine Vereinszeitschrift herausgab. Die Vereinszeitschrift enthielt neben den Mitteilungen zum Vereinsgeschehen auch Werbung. Dabei hatten Dritte die Möglichkeit, gegen Entgelt Werbeanzeigen zu platzieren. Der Kläger beantragte den vollen Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Vereinszeitschrift mit der Begründung, dass aus den Werbeflächen in der Vereinszeitschrift unter Berücksichtigung der gesamten Herstellungskosten ein Gewinn erzielt werde und damit die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten auch vollständig und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen des Anzeigenteils zum gesamten Heft abzugsfähig seien.


Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück und verwies dafür auf die Grundsätze des Vorsteuerabzugs. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die in der Rechnung im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Damit ist ein Vorsteuerabzug gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen für seine besteuerten Umsätze verwendet. Laut EuGH muss für den Vorsteuerabzug grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen vorliegen.


Wie auch Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL sieht auch § 15 Abs. 4 S. 1 UStG vor, dass eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge erfolgen muss, wenn ein Unternehmer einen für sein Unternehmen erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Damit ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der diesen Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.  Die nicht abziehbaren Teilbeträge können nach § 15 Abs. 4 S. 2 UStG im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden.


Die Richter führten als Entscheidungsgrund für den nur anteiligen Vorsteuerabzug aus, dass der Verein Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sei, soweit er Einnahmen aus dem Anzeigenverkauf und dem Gästekartenverkauf im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erziele. Die der Herstellung der Vereinszeitung dienenden Eingangsumsätze stünden jedoch nicht ausschließlich mit den steuerpflichtigen Werbeumsätzen des Tennisclubs in Zusammenhang, sondern hätten gleichermaßen Eingang in die dem ideellen Bereich des Klägers zuzuordnenden Beitrag über das Vereinsgeschehen gefunden. Die Richter zweifelten zudem die von Klägerseite vorgetragene Aussage an, dass die Zeitschrift vornehmlich zur Erzielung von Einnahmen herausgegeben wird und nicht primär das Vereinsgeschehen darstellen soll, die durch Werbung finanziert wird. Diese subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen sei jedoch für die umsatzsteuerliche Beurteilung auch nicht maßgebend. Ebenso wenig sei die Überschusserzielung (entgegen dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 21.04.2010) ein maßgebendes Kriterium, da diese von Zufälligkeiten abhänge, die die Beurteilung des Vorsteuerabzugs nicht beeinflussen können. Ob der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang vorliegt, sei anhand der objektiven Umstände zu beurteilen.


Im Streitfall sei ein Zusammenhang erkennbar, der allerdings sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich des Vereins betreffe. Damit sind die auf den nichtunternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuern gemäß § 15 Abs. 4 UStG nicht abziehbar. Als geeigneten Maßstab für die sachgerechte Schätzung sehen die Richter das Verhältnis der Seitenzahl für die Werbeanzeigen zu der Gesamtseitenzahl an.

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