Auch Krankenkassen nun im Fokus der Finanzbehörden

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veröffentlicht am 22. April 2015

Rödl & Partner, 20. April 2015

 

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen ihre hoheitlichen Aufgaben zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten grundsätzlich ohne steuerliche Relevanz. Oft unbemerkt üben allerdings auch Krankenkassen einige Tätigkeiten aus, die der Ertrags- und Umsatzsteuerbesteuerung unterliegen.

 

Krankenkassen nehmen die Aufgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches wahr. Sie gehören als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und regeln im Rahmen der Selbstverwaltung ihren Haushalt eigenverantwortlich. Krankenkassen erfüllen dabei gesetzgeberische Leistungsvorgaben und gehen in einigen Fällen darüber hinaus (Satzungsleistungen).

Gesellschaftliche Herausforderungen wie demografischer Wandel, Leistungs- und Qualitätswettbewerb sowie Effizienz- und Kostendruck verändern die Rahmenbedingungen zur Aufgabenerfüllung der Krankenkassen und können auch steuerliche Konsequenzen mit sich bringen.

Innerhalb ihrer hoheitlichen Aufgaben erbringen juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Krankenkassen nicht steuerbare Leistungen. Der Begriff der „hoheitlichen Aufgabe” ist jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff, der abzugrenzen ist. Einzelne Aktivitäten der Krankenkassen können steuerpflichtig sein. Hierbei gewinnt der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zunehmend an Bedeutung. Bei wirtschaftlichem Nebeneinander von öffentlichen und privaten Anbietern treten auch Krankenkassen in Konkurrenz zur wirtschaftlichen Tätigkeit privater Unternehmer. Unabhängig davon, ob dies ordnungspolitisch erwünscht ist, ist es in diesen Fällen aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit geboten, zu gewährleisten, dass die öffentliche Hand keinen Steuervorteil erhält. Die Finanzbehörden setzen diesen steuerrechtlichen Grundsatz zunehmend restriktiv im Rahmen ihrer steuerlichen Außenprüfungen um. Zuletzt auch bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung.

So können insbesondere folgende Tätigkeiten von gesetzlichen Krankenversicherungen potentiell steuerpflichtig sein:
  • Personalüberlassungen
  • Leistungen der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung
  • Vermittlung von Zusatzversicherungen
  • Wahltarife
  • Leistungsbeziehungen mit Auslandsbezug wie Arzneimittellieferung von Auslandsapotheken
  • Kooperationen und Arbeitsgemeinschaften, Beteiligung an anderen Gesellschaften
  • Beherbergung und Seminarbetrieb in Bildungseinrichtungen
  • Kantinen, Automaten, Gastronomie
  • Mitgliederzeitschriften
  • Sponsoring

 

Finden sich eine oder mehrerer der oben genannten Tätigkeiten im Portfolio in einer Krankenkasse, heißt das noch nicht, dass diese hiermit auch steuerpflichtige Leistungen ausführt. Es bedarf grundsätzlich einer Prüfung des Einzelfalls, um zu erkennen, ob solche oder andere Aktivitäten der Umsatz- und/oder Ertragsbesteuerung unterliegen. Zum Schutz der verantwortlichen Personen und zur Vermeidung von Gesetzesverstößen muss dabei geklärt werden, ob steuerpflichtige Leistungen ausgeführt und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichten gegenüber den Finanzbehörden fristgemäß und zuverlässig erfüllt werden.

Wir beraten und unterstützen Leistungsträger und Leistungserbringer im Gesundheitswesen bei der systematischen Errichtung einer steuerlichen Compliance-Organisation und der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten. Darüber hinaus helfen wir im Rahmen der Prozessoptimierung und frühzeitigen Nutzung von Gestaltungspotentialen.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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