Keine Umsatzsteuerfreiheit für die Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen

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​​​​​​​​veröffentlicht am 13. Mai 2015

 

EuGH, 12. März 2015

 

Mit Urteil vom 12. März 2015 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch eine Zeitarbeitsfirma nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Obwohl – oder gerade weil – die Pflegefachkräfte ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, greift weder die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 k) UStG, noch die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 g) MWStSystRL.

 

Klägerin war eine Gesellschaft (oHG), deren Gegenstand die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist. Als Zeitarbeitsfirma verlieh sie bei ihr angestellte Pflegefachkräfte, nämlich Kranken- und Altenpflegepersonal, an stationäre und ambulante Pflegereinrichtungen i.S.v. § 4 Nr. 16 UStG. Die Arbeitnehmer der oHG waren organisatorisch in die jeweilige Pflegeinrichtung eingegliedert. Sie führten Pflegeleistungen im Auftrag der Einrichtung durch und waren insoweit weisungsgebunden. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer oblag ebenfalls der betreffenden Pflegeeinrichtung.


Im Vorfeld der EuGH-Entscheidung stellten das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 24. November 2011) sowie der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 21. August 2013) fest, dass die Zeitarbeitsfirma mit der Arbeitnehmerüberlassung keine steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG ausführe, da sie keine Einrichtung zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen betreibe.


Der BFH hielt es jedoch für möglich, dass die Steuerbefreiung der EU (Art. 132 Abs. 1 g) MWStSystRL) unmittelbar greifen könnte. Im nun ergangen Urteil kam der EuGH jedoch zu dem Ergebnis, dass auch diese Steuerbefreiung keine Anwendung findet. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind (u.a.) eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit. Um diese Vorschrift anwenden zu können, wäre es jedoch Voraussetzung, dass entweder die Pflegekräfte selbst oder die Zeitarbeitsfirma aufgrund der Überlassung der Pflegefachkräfte an Einrichtungen mit sozialem Charakter unter den Begriff „Einrichtung mit sozialem Charakter” i.S.v. Art. 132 Abs. 1 g) MWStSystRL fallen. Der EuGH verneint jedoch beides.

Damit geht die Entwicklung einmal mehr dahin, dass reine Personalgestellungen – und seien sie im pflegerischen Umfeld – der Umsatzbesteuerung unterliegen.



Autorin: Anka Neudert

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