Weniger Probleme mit dem Prinzip der Primärveranlassung – Änderung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von gemischt veranlassten Aufwendungen

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veröffentlicht am 13. Mai 2015

 

BFH, 15. Januar 2015

 

Die Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen von Vereinen hat der BFH in seinem Urteil vom 15. Januar 2015 erstmals zugelassen und hält damit an seiner vielfach kritisierten früheren Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt fest.

 

Eingetragene Vereine sind gemäß § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches als nicht wirtschaftliche Vereine definiert, weshalb ihr jeweiliger ideeller Vereinszweck im Vordergrund stehen muss. Der Verein darf sich wirtschaftlich nur nachrangig im Rahmen des Nebenzweckprivilegs betätigen. Somit hat der eingetragene Verein per definitionem einen ideellen, nicht gewerblichen Bereich, der eine außersteuerliche Sphäre darstellt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Einkommensermittlung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Vereinen sind Ausgaben, die vorrangig durch den ideellen Bereich bzw. den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verlasst wurden, dem jeweiligen Bereich in vollem Umfang zuzuordnen. Eine anteilige Schätzung ist ausgeschlossen. Etwas anderes galt nur, wenn beispielsweise eine primär durch den ideellen Bereich veranlasste Ausgabe sich aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit erhöht. Das hieraus abgeleitete Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen von Sportvereinen wurde in der Literatur vielfach als zu einer Übermaßbesteuerung führend kritisiert.

Entsprechend den Grundsätzen zur Aufteilung von Reisekosten, welche der Große Senat des BFH im Jahr 2009 entwickelt hatte, ändert der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. Januar 2015 nun auch seine Auffassung zu gemischt veranlassten Aufwendungen von Vereinen.

Betriebsausgaben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sind durch die wirtschaftliche Tätigkeit veranlasst, wenn sie ihre Ursache im Unterhalten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes haben. Bei primär durch den ideellen Bereich des eingetragenen Vereins veranlassten Aufwendungen ist nun auch eine anteilige – ggf. auch schätzweise – Berücksichtigung einer gewerblichen Mitveranlassung möglich, wenn und soweit objektivierbare zeitliche oder quantitative Abgrenzungskriterien vorhanden sind.

Sind die ideellen und gewerblichen Beweggründe für die Aufwendungen mangels objektivierbarer Abgrenzungskriterien untrennbar ineinander verwoben, muss es jedoch zur Vermeidung von willkürlichen Schätzungen bei der ausschließlichen Berücksichtigung des primären Veranlassungszusammenhangs bleiben.
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