Energieaudit-Pflicht zum 5. Dezember 2015

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 17. Juli 2015

 

Das geänderte Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet Unternehmen branchenunabhängig zur periodischen Durchführung eines Energieaudits. Die entsprechenden Änderungen des Energie-dienstleistungsgesetzes (EDL-G) sind am 22.04.2015 in Kraft getreten und verpflichten Unternehmen branchenübergreifend zur Durchführung eines Energieaudits. Diese Verpflichtung muss erstmalig am 05.12.2015 erfüllt sein.

 

Erfasst werden alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen („Nicht-KMU”) sind. Das EDL-G unterwirft damit alle „Nicht-KMU” seiner Anwendung.
 
Maßgeblich für die Bestimmung, ob ein KMU vorliegt, ist grundsätzlich die kleinste rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert sowie wirtschaftlich tätig ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht erforderlich. Auch Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können daher grundsätzlich wirtschaftlich tätig sein. Der Betrieb eines Krankenhauses, von Alten- und Pflegeheimen sowie eines medizinisches Versorgungszentrums sind wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne.
 
Maßgeblich für die KMU-Eigenschaft im Rahmen des EDL-G ist die Überschreitung von Schwellenwerten in Bezug auf Mitarbeiterzahlen, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme zum 31.12.2014. 
 
Hierfür sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sowie Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand zu unterscheiden.
 
Handelt es sich bei dem zu beurteilenden Unternehmen um ein eigenständiges Unternehmen, dann sind allein die Daten dieses Unternehmens für die Überschreitung der Schwellenwerte maßgeblich. Handelt es sich jedoch um ein verbundenes oder Partnerunternehmen sind auch die Daten dieses verbundenen oder Partnerunternehmens zu berücksichtigen.
 
Verbundene Unternehmen geben die wirtschaftliche Lage von Unternehmen wieder, die entweder durch mittelbare oder unmittelbare Kontrolle der Mehrheit ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte oder durch die Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, einer Unternehmensgruppe angehören. Verbundene Unternehmen sind u.a. Unternehmen, bei dem ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Unternehmen, die einen konsolidierten Abschluss erstellen oder in den konsolidierten Abschluss eines anderen Unternehmens einbezogen werden, gelten in der Regel als verbundene Unternehmen. Bei verbundenen Unternehmen werden zu den die Daten des zu beurteilenden Unternehmens 100 Prozent der Daten des verbundenen Unternehmens hinzugerechnet, wenn diese im konsolidierten Jahresabschluss noch nicht berücksichtigt sind.
 
Partnerunternehmen sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im vorgenannten Sinne gelten und 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens halten. Die Daten des verbundenen Unternehmens werden den zu beurteilenden Unternehmen proportional  zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten angerechnet.
 
Unabhängig von den Schwellenwerte kann ein Unternehmen auch dann nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
 

Energieaudit

Für die betroffenen Unternehmen besteht die Verpflichtung, bis zum 05.12.2015 ein Energieaudit nach Maßgaben des EDL-G durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe des EDL-G durchzuführen. 
  
Insbesondere muss das Energieaudit den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen. Darüber hinaus muss das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsehen. Weitergehende Anforderungen sind im EDL-G geregelt.
 
Die verpflichteten Unternehmen können auch ein Energiemanagementsystem (System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 entspricht) oder ein Umweltmanagementsystem einrichten und werden damit von ihrer Pflicht zu einem Energieaudit befreit. 
  

Nachweis

Die betroffenen Unternehmen werden ab dem 05.12.2015 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen von Stichprobenkontrollen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises über die Durchführung von Energieaudits aufgefordert. Es ist geplant, dass innerhalb der vierjährigen Periode ca. 20 Prozent der verpflichteten Unternehmen geprüft werden.
   
Es besteht keine Pflicht der Unternehmen, dass diese dem BAFA die Durchführung eines Energieaudits proaktiv melden. Das gleiche gilt für die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. 
   
Wer entgegen seiner Verpflichtung, ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro zu zahlen. Das BAFA teilte mit, dass beim Vollzug des Gesetzes dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass den betroffenen Unternehmen aufgrund der zu späterfolgten Umsetzung des Europarechts (Energieeffizienzrichtlinie) ein um rund ein Jahr verkürzter Zeitraum zur Durchführung der ersten Energieaudits verbleibt, da z.B. im Falle eines Beraterengpasses Unternehmen im Einzelfall die fristgerechte Umsetzung des Audits faktisch nicht möglich sein kann. Das BAFA wird bei der Entscheidung über ein Bußgeld prüfen, ob es dem betreffenden Unternehmen in zumutbarer Weise möglich war, das erste Energieaudit fristgemäß durchzuführen.
 
Die Pflicht zur Durchführung des Energieaudits besteht erstmalig zum 05.12.2015 und dann alle 4 Jahre gerechnet vom Zeitpunkt der Durchführung des ersten Audits.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu