Mitversicherung von Klinikärzten in der Berufshaftpflichtversicherung kein Arbeitslohn!

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veröffentlicht am 17. Juli 2015

 

FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014; BFH Revision, 20.11.2014

 

Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses stellt nach einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 2 K 78/13) keinen geldwerten Vorteil bzw. keinen Arbeitslohn dar.

 

Für die Ärzte in Schleswig-Holstein bestehe nach den gesetzlichen Regelungen keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht-versicherung. Ausreichend sei nach den gesetzlichen Vorschriften, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für das Krankenhaus und die dort tätigen Ärzte besteht. Nach dem Urteil liegt keine Bereicherung des Arbeitnehmers vor. Eine Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses war in dem entschiedenen Fall auch nicht mitversichert. Es handele sich vielmehr um eine im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers abgeschlossene Versicherung. Der daraus folgende Vorteil des Klinikarztes sei nur notwendige Begleiterscheinung der Verpflichtungen und Zielsetzung des Krankenhauses zur eigenen Risikoabdeckung. 
 
Das Verfahren ist in der Revision beim BFH anhängig (Az.: 6 R 47/14). Auch wenn die Chancen für eine Bestätigung des Urteils des Finanzgerichts Schleswig-Holstein sehr gut stehen, ist auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts – bundesgesetzliche Regelungen bestehen nicht – sowie der konkret abgeschlossenen Versicherungsverträge im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einordnung als Arbeitslohn vorliegen bzw. in der Gestaltung wirksam vermieden wurden.
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