Pauschale Bereitschaftsdienstzulagen in Krankenhäusern sind nicht lohnsteuerfrei

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veröffentlicht am 2. Mai 2017

 

In seiner Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof fest, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind (vgl. § 3b EStG), wenn die Zuschläge pauschal zum Grundlohn gezahlt werden – dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht gearbeitet wurde. Für die Steuerbefreiung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gelten folglich enge Grenzen.

 

[BFH v. 29.11.2016 VI R 61/14]​

 

1. Ausgangssituation

Die Klägerin betreibt Fachkliniken in der Rechtsform einer GmbH. Im ärztlichen Bereitschaftsdienst war für die Höhe der gezahlten Vergütungen ohne Belang, ob bzw. wie viele Einsätze an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht geleistet wurden. In den Entgeltbescheinigungen rechnete man im Nachhinein die tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleisteten Bereitschaftsdienste heraus und behandelte diese als lohnsteuerfrei. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung ergab jedoch, dass man dies gemäß der Vorschriften des § 3b EStG nicht steuerfrei behandeln könne, woraufhin die Finanzbehörde einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer erließ. Gegen den Bescheid reichte die Klägerin nach erfolglosem Einspruch zunächst (wiederum erfolglos) Klage ein und stellte im weiteren Revisionsantrag.

 

2. Die Entscheidung des BFH

Die Revision wurde zurückgewiesen. Der BFH sah, wie die Vorinstanz (FG BW v. 21.10.2013 – 6 K 4246/11, EFG 2015, 106) die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 EStG als nicht gegeben an.

 

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 3b Abs. 1 EStG neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei sind, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Zuschläge sind dabei vom Grundlohn zu differenzieren. Im vorliegenden Streitfall erfolgte die Zahlung der Zuschläge unabhängig von den konkret geleisteten Bereitschaftsdiensten, sodass diese den Charakter einer grundsätzlich erhöhten Vergütung hatten. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die anteiligen Bereitschaftsdienste an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht nachträglich herausgerechnet werden. Vielmehr sei auf den Rechtsgrund der Entlohnung abzustellen. Laut den hier gegenständlichen Arbeitsverträgen der Klägerin mit ihren angestellten Ärzten wären die Zuschläge jedoch pauschal, ohne Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten.

 

3. Fazit

Das Urteil verdeutlicht das Erfordernis der arbeitsvertraglichen Trennung von Grundlohn und Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Dies gilt jedoch nicht nur für Ärzte im Krankenhaus. Auch Pflegekräfte in Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen erhalten häufig eine zusätzliche Entlohnung für ihre Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht.

 

Für die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3b EStG muss die Zahlung der Zuschläge von der tatsächlich geleisteten Arbeit abhängig sein. Einzelaufstellungen für Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeit sind damit zwingend notwendig.

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