Das Vermögen einer nicht-rechtsfähigen Stiftung unterliegt nicht alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer

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​​​​​veröffentlicht am 2. Mai 2017

 

Eine nicht-rechtsfähige Stiftung, die im Interesse einer Familie errichtet worden ist, unterliegt nicht in regelmäßigen Abständen der Erbschaftsteuer. Städte, andere öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Träger solcher Stiftungen haben daher nicht zu befürchten, dass das Vermögen solcher von Ihnen verwalteter Stiftungen durch Erbschaftsteuerzahlungen geschmälert wird.

 

[BFH v. 25. Januar 2017 II R 26/16]

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob eine nicht rechtsfähige Stiftung, deren Trägerin eine Stadt ist, regelmäßig der Erbschaftsteuer unterliegt. Nach dem Gesetz unterliegt das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist, alle 30 Jahre der Erbschafsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

 

Im Sachverhalt, der dem BFH-Urteil zugrunde lag, war eine Stadt Trägerin einer nicht-rechtsfähigen Stiftung. Diese war im 19. Jahrhundert aufgrund eines Testaments errichtet worden und ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dass auch nicht-rechtsfähige Familienstiftungen mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger der „Ersatzerbschaftsteuer” unterlägen.

 

Der BFH entschied jedoch mit Urteil vom 25.01.2017, dass eine nicht-rechtsfähige Stiftung nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Als Begründung führte der BFH aus, dass die Zivilrechtslage maßgeblich sei, sodass es auf eine wirtschaftliche Betrachtung nicht ankäme. Zivilrechtlich betrachtet haben nicht-rechtsfähige Stiftungen keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da das Vermögen einer nicht-rechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Erbschaftsteuer belastet werden.



Autorin: Anka Neudert

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