Neufassung des DCGK veröffentlicht – Forderung nach einem Compliance Management System explizit verankert

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​veröffentlicht am 29. Juni 2020

 

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 24.04. hat der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 07.02.2017 Gültigkeit erlangt. Obwohl er sich primär an börsennotierte Unternehmen wendet, entfaltet der DCGK regelmäßig auch eine Abstrahlwirkung auf die gesamte private und öffentliche Wirtschaft. Neu ist, dass der Kodex von den Unternehmen nicht nur Compliance als solches verlangt, sondern den Unternehmen ausdrücklich auch die Einrichtung eines Compliance Management Systems (CMS) empfiehlt.

 

​[Bundesanzeiger 24.04.2017]

 

Am 24.04.2017 ist im Bundesanzeiger die aktuelle Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex veröffentlicht worden und hat damit offizielle Gültigkeit erlangt. Der Kodex besitzt über die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG eine gesetzliche Grundlage für börsennotierte Aktiengesellschaften. Die Regelungen im DCGK entfalten jedoch regelmäßig auch eine Abstrahlwirkung für andere Kapital- und Personengesellschaften wie auch für die Unternehmen der öffentlichen Wirtschaft, z.B. auch in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft. Der Bund hat beispielsweise für Unternehmen mit einer Beteiligung des Bundes den Public Corporate Governance Kodex erlassen.

 

Die neue Fassung des DCGK trägt das Datum des 07.02.2017. Schon bisher zählte Compliance als solches zu den Aufgaben des Vorstands gem. Ziffer 4.1.3. Demnach hat der Vorstand für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hinzuwirken.

 

Neu hinzugekommen ist jedoch die ausdrückliche Empfehlung, dass der Vorstand ein Compliance Management System einrichtet und dessen Grundzüge offenlegt. Im Sprachgebrauch des DCGK bedeutet eine Empfehlung („soll”) zwar keine verbindliche Vorgabe, jedoch sind Abweichungen von einer Empfehlung durch das Unternehmen ausdrücklich zu begründen und mit der jährlich abzugebenden Entsprechenserklärung zu veröffentlichen (Prinzip „Comply or Explain”).

 

Der Kodex enthält auch die Empfehlung, dass die Unternehmen ihren Beschäftigten die Möglichkeit geben, auf geeignete Weise geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben. Auch für diese Anforderung eines Hinweisgebersystems, das von der Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmens unabhängig ist, gilt also „Comply or Explain”. Eine Anregung, für die der Grundsatz daher nicht gilt, schlägt vor, diesen Weg auch Dritten zu öffnen, also v.a. durch entsprechende Kontaktmöglichkeiten im Internet.

 

Auch ohne die Rechtswirkung des DCGK für nicht-börsennotierte Unternehmen bedeutet die aktuelle Ergänzung des DCGK mittelbar auch, dass letztlich alle Unternehmen, unabhängig von Branche und Rechtsform, darauf hinwirken sollten, ein angemessenes CMS einzurichten.

Kontakt

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Christoph Naucke

Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

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