Eine Personengesellschaft ist kein Steuersubjekt in der Erbschaft- und Schenkungsteuer – Gesellschafter selbst sind Empfänger einer Zuwendung

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​​​​veröffentlicht am 29. Juni 2017

 

Mit Beschluss vom 01.03.2017 (7 V 2515/16) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass bei einer verdeckten Einlage nur eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft Schenkungsteuer beim anderen Gesellschafter entsteht. Wichtig dabei: nicht die Personengesellschaft, sondern der Gesellschafter gilt schenkungsteuerlich als Zuwendungsempfänger, wenn die Gesellschaft eine Schenkung erhält.

 

[FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2017]

 

Mit Beschluss vom 01.03.2017 hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Bei der Umstrukturierung eines familiären Immobilienvermögens hatte ein Ehemann Vermögen (insbesondere Kaufpreisforderungen) in eine GmbH & Co.KG, also eine Personengesellschaft eingelegt. An der Gesellschaft waren die Eheleute und deren Kinder beteiligt. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegen die Ehefrau fest. Diese wandte gegen den Schenkungsteuerbescheid ein, dass nicht sie, sondern allenfalls die GmbH & Co.KG durch die verdeckte Einlage bereichert sei. Aufgrund der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit von Personengesellschaften sei die GmbH & Co.KG auch schenkungsteuerlich Steuersubjekt und unterläge damit eigenständig der Besteuerung.

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied jedoch, dass im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft deren Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst Zuwendungsempfänger seien. Auch nach Ergehen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilrecht sei im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Personengesellschaft als transparent zu behandeln und damit deren Gesellschafter die Empfänger der Schenkung. Auch wenn zivilrechtlich die Personengesellschaft Beschenkter der Schenkung ist, ist schenkungsteuerlich der Gesellschafter Beschenkter.

 

Da die zivilrechtliche und die steuerrechtliche Beurteilung hier voneinander abweichen, ist im Rahmen der Vertragsgestaltung besonderes Augenmerk auf entsprechende Übertragungen und insbesondere auf die richtige Rechtsformwahl zu legen.




Autorin: Anka Neudert

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