Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

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​veröffentlicht am 29. Juni 2017

 

Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen eines „individuellen Services für behinderte Menschen”, die eine Pflegekraft gegenüber einem auf dem Gebiet der Pflege von Menschen tätigen Verein erbringt, sind umsatzsteuerfrei, wenn die Kosten der Leistungen von einem Träger der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit getragen werden.

 

​[BFH v. 07.12.2016 XI R 5/15]

 

In seiner o.g. Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof fest, dass Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) und im Rahmen eines „individuellen Services für behinderte Menschen” (ISB) nach SGB XI erbrachte Leistungen zwar nicht nach nationalem Recht, aber nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auch für Subunternehmer steuerfrei sein können. Allerdings erscheint es fraglich, ob die Finanzverwaltung die Entscheidung auch über die am Streitfall beteiligten Parteien hinaus für anwendbar erklärt. Denn nach gegenwärtig geltender Auffassung der Finanzverwaltung sollen Subunternehmerleistungen, jedenfalls bezogen auf die Neuregelung in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG, nicht begünstigt sein, sofern der Subunternehmer nicht selbst eine begünstigte Einrichtung i. S. v. § 4 Nr. 16 UStG ist.

 

Der Kläger war in den Streitjahren Mitglied in einem gemeinnützigen Verein und dieser Verein wiederum Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband. Der Verein diente der Altenhilfe sowie der Unterstützung von behinderten Menschen mit Hilfebedarf im Gemeinwesen in der häuslichen Umgebung und in gemeinschaftlichen Wohnformen. Im Jahr 2005 schloss der gemeinnützige Verein mit dem Landschaftsverband eine Vereinbarung für die Wohnbetreuung schwerstbehinderter Menschen zur Konkretisierung eines ambulanten Rahmenvertrags gem. § 79 SGB XII. Die Mitglieder des Vereins boten Hilfe wie etwa Dienstleistungen eines individuellen Services für Menschen mit Behinderungen gemäß des SGB V, SGB XI und SGB XII mit dem Hinweis an, dass diese Leistungen mit den unterschiedlichen Kostenträgern abrechnungsfähig seien. Der Kläger hat keine Ausbildung zur Pflegekraft nach § 71 Abs. 3 SGB XI. Er rechnete gegenüber dem gemeinnützigen Verein seine erbrachten Leistungen ab. Der Kläger wurde dabei aufgrund von vertraglichen Beziehungen zwischen den Betreuten und dem gemeinnützigen Verein tätig. Es bestanden keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und den betreuten Personen. Der gemeinnützige Verein stellte die vom Kläger ausgeführten Leistungen den Sozialversicherungsträgern vertragsgemäß in Rechnung.

 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Leistungen des Klägers an den gemeinnützigen Verein weder nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. noch nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei seien. Es erließ dementsprechend Umsatzsteuerjahresbescheide für die Streitjahre. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt und wies diese im Übrigen ab.

 

Jedoch hat der BFH entschieden, dass Leistungen der EGH und im Rahmen eines ISB, die eine Pflegekraft auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI gegenüber einem auf dem Gebiet der Pflege von Menschen tätigen Verein erbringt, umsatzsteuerfrei sind. Allerdings nur, wenn die Kosten der Leistungen aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelung von einem Träger der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit getragen werden.

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Franziska Weiherer

Master of Laws

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