Finanzielle Vorteile im Bereich der Energieversorgung sichern! Fortschreibung des Bestandschutzes für Eigenstromanlagen trotz Anlagenmodernisierung – Frist: 31.12.2017

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veröffentlicht am 26. Juni 2017

 

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur anteiligen Zahlung von EEG-Umlage (max. 40 Prozent) für eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strom eingeführt. Träger von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen waren zu diesem Zeitpunkt häufig bereits in die Eigenstromerzeugung mit PV- oder KWK-Anlagen eingestiegen, d. h. ihre Anlagen genießen seither Bestandsschutz. Denn Anlagen, die bis spätestens zum 31.07.2014 errichtet und in Betrieb genommen worden sind, hat der Gesetzgeber von der anteiligen EEG-Umlagepflicht ausgenommen. In der Folge produzieren eine Vielzahl von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen Strom, für den keine EEG-Umlage zu zahlen ist. Mit der EEG-Novelle 2017 hat der Gesetzgeber nunmehr geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Bestandsschutz für diese Anlagen auch künftig aufrechterhalten werden kann, insbesondere soweit Anlagen modernisiert oder ersetzt werden sollen.

 

​Hintergrund

Träger von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind in den letzten Jahren vermehrt dazu übergegangen, Wärme und Strom insbesondere in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) selbst zu erzeugen. Vor allem die Eigenstromerzeugung ist deutlich wirtschaftlicher als der Fremdstrombezug, da der Gesetzgeber eine Vielzahl an regulatorischen Umlagen (z. B. EEG-Umlage) geschaffen hat, die bei der Eigenstromerzeugung nicht oder nur teilweise anfallen.

 

Die finanziellen Vorteile bei der EEG-Umlage hat der Gesetzgeber zum 01.08.2014 deutlich reduziert, indem die Verpflichtung zur anteiligen Zahlung von EEG-Umlage für eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strom eingeführt wurde. Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen erst nach dem 01.08.2014 errichtet haben, zahlen seither bis zu 40 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage (im Kalenderjahr 2017: 2,75 ct./kWh statt 6,88 ct./kWh).

 

Demgegenüber genießt Bestandsschutz, wer seine Anlagen bis spätestens zum 31.07.2014 errichtet und in Betrieb genommen hat. Für diesen Strom fällt grundsätzlich keine EEG-Umlage an. Nunmehr stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bestandsschutz für diese Anlagen auch künftig aufrechterhalten werden kann, insbesondere soweit Anlagen modernisiert oder ersetzt werden sollen.

 

Bestandsschutz versus Modernisierung

Mit der EEG-Novelle 2017 hat der deutsche Gesetzgeber in § 61c EEG umfassende Neuregelungen für EE- und KWK-Bestandsanlagen eingeführt. Dies geschah letztlich auf Druck der EU-Kommission und war Inhalt eines Kompromisses, um die Privilegien für die sog. Stromkostenintensive Industrie ebenfalls bei der EEG-Umlage fortführen zu können.

 

In § 61c Abs. 2 Nr. 1c EEG ist bspw. geregelt, dass Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 zur Eigenerzeugung genutzt wurden, unter verschiedenen Voraussetzungen noch vor dem 01.01.2018 modernisiert werden können. Der Modernisierung gleichgestellt ist die Erneuerung und Erweiterung von EE- und KWK-Anlagen an dem gleichen Standort, wobei die installierte Leistung in sämtlichen Fällen um nicht mehr als 30 Prozent erhöht werden darf. Erfüllt der Anlagenbetreiber sämtliche Voraussetzungen, kann er auch nach Durchführung der technischen Maßnahmen künftig EEG-umlagefreien Strom erzeugen.

 

Erfolgen die technischen Maßnahmen (Erneuerung oder Ersetzung; Achtung: insbesondere keine Erweiterung der installierten Leistung (mehr) zulässig!) in zeitlicher Hinsicht erst nach dem 31.12.2017, verliert der Anlagenbetreiber (teilweise) seinen Bestandsschutz, da er zur Zahlung der EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent verpflichtet wird.   

 

Die Komplexität dieser Regelungen ist nicht zu unterschätzen. Zunächst hat der Gesetzgeber letztlich einen umfassenden „Katalog” an Anlagen zusammengestellt, die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterliegen. Hinzu kommt, dass „Fehler” bei der Anlagenmodernisierung letztlich zu einem Verlust des Anlagenbestandsschutzes insgesamt führen können, d. h. insoweit ein erhebliches, finanzielles Risiko besteht, dass – schlimmstenfalls – eine Verpflichtung zur Zahlung der vollen EEG-Umlage besteht oder, sollte der Netzbetreiber von den Änderungen an der Anlage erst später erfahren, auch Nachzahlungsansprüche in nicht unerheblicher Höhe nebst Zinsen drohen.

 

Sollten Sie technische Maßnahmen an EE- oder KWK-Anlagen vornehmen wollen, sprechen Sie uns gerne an, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Maßnahmen im Vorfeld gemeinsam abstimmen zu können. Gleiches gilt für Unternehmensrechtsnachfolgen, die ebenfalls im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Anlagenbestandsschutzes abgesichert werden sollten. Schließlich ist zu überlegen, ob Modernisierungsmaßnahmen (Erweiterung, Erneuerung und Ersetzung) nicht noch im 2. Halbjahr 2017 umgesetzt werden können, um die „vollständige Befreiung” von der EEG-Umlagepflicht auch künftig in Anspruch nehmen zu können.

 

Für Fragen in diesem Zusammenhang nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.

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Lukas Kostrach

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