Keine Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Dialysezentren – Denn sie sind weder Krankenhäuser noch Einrichtung zur ambulanten Pflege

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​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

Mit Urteil vom 25.01.2017 entschied der BFH (I R 74/14), dass ambulante Dialysezentren nicht nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind. Ob die seit dem Jahr 2015 neu geltende Vorschrift des § 3 Nr. 20 e) GewStG für Einrichtungen zur ambulanten und stationären Rehabilitation derartige Dialysezentren befreit, hatte der BFH nicht zu entscheiden.

 

[BFH, Urteil vom 25.01.2017 (I R 74/14)]

 

Im Januar dieses Jahres hatte der BFH entschieden, dass ambulante Dialysezentren nicht von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG i.d.F. bis einschließlich Erhebungszeitraum 2014 erfasst sind.

 

Nach dieser Vorschrift können Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit sein.

 

Da ein ambulantes Dialysezentrum keiner dieser „Kategorien” zugeordnet werden kann, scheidet eine Gewerbesteuerbefreiung aus. Der BFH wies in seiner Urteilsbegründung explizit darauf hin, dass diese vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung der Steuerbefreiung auf Krankenhäuser nicht zu beanstanden sei, da diese aufgrund der geforderten Vollversorgung eine besondere Kostenstruktur aufweisen.

 

Seit dem Jahr 2015 enthält das Gewerbesteuergesetz eine weitere – zum Zeitpunkt des Urteilssachverhalts noch nicht geltende – Steuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation. Ob diese Befreiung für ambulante Dialysezentren anwendbar ist, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Da mit der Regelung aber die ambulante und stationäre Rehabilitation begünstigt wird bzw. werden soll und die Dialyse keine rehabilitative Leistung nach § 27 Abs. 1 Nr. 6, § 40 Abs. 1 oder § 43 Nr. 2 SGB V ist, ist das Greifen der Befreiung zumindest fraglich.




Autorin: Anka Neudert 

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