Grundsätze zu MDK-Qualitätskontrollen in Krankenhäusern beschlossen

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veröffentlicht am 18. Januar 2018

 

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde dem MDK die Aufgabe übertragen zu prüfen, ob in Krankenhäusern die Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eingehalten werden. Die Erstfassung einer Richtlinie wurde am 21. Dezember 2017 vom G-BA beschlossen. Diese umfasst die wesentlichen Grundsätze zu Durchführung und Umfang der Qualitätskontrollen des MDK in Krankenhäusern.

 

​[Pressemitteilung und Beschluss des G-BA vom 21. Dezember 2017]

 

Der G-BA hat nach § 137 Abs. 3 S. 1 SGB V den Auftrag zur Regelung der Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a SGB V erhalten. In seiner Sitzung am 21. Dezember 2017 hat der G-BA die Erstfassung der Richtlinie zu den Kontrollen des MDK in Krankenhäusern beschlossen. Die Richtlinie umfasst einen allgemeinen Teil, der die Anhaltspunkte festlegt, aus denen sich eine Qualitätskontrolle ergeben kann sowie generelle Fragen zu Beauftragung, Umfang, Art und Verfahren der Kontrolle. Des Weiteren ist der Umgang mit den Ergebnissen geregelt. In einem weiteren Teil, dem besonderen Teil, werden kontrollgegenstandsspezifische Vorgaben festgelegt. Im Wesentlichen beinhaltet die Richtlinie die Voraussetzungen für eine Qualitätskontrolle des MDK, die zur Qualitätskontrolle beauftragenden Stellen sowie Regelungen zur Durchführung der Kontrollen.


Gemäß § 4 der Richtlinie muss für die Beauftragung einer Qualitätskontrolle ein konkreter und belastbarer Anhaltspunkt für die Nichteinhaltung der festgelegten Qualitätsanforderungen gemäß der Qualitätssicherungsrichtlinien des G-BA vorliegen oder gegen Dokumentationspflichten verstoßen werden. Konkret und belastbar ist ein Anhaltspunkt dann, wenn er bestimmte Qualitäts- und Dokumentationsmängel aufweist und mit entsprechenden Hinweisen schlüssig begründet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte können sich auch aus implausiblen Angaben in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser ergeben.


In § 5 der Richtlinie sind die Stellen und Institutionen festgelegt, die den MDK mit der Durchführung einer Qualitätskontrolle beauftragen können. Dazu zählen der G-BA selbst, Gremien auf Bundes- und Landesebene, die für die Verfahren der datengestützten Qualitätssicherung verantwortlich sind sowie die gesetzlichen Krankenkassen. Um Doppelkontrollen bei Mehrfachbeauftragungen zum selben Kontrollgegenstand im selben Krankenhaus auszuschließen, findet eine datenbankgestützte Abstimmung zwischen dem MDK und den beauftragenden Stellen statt.


Die Kontrollen des MDK in den Krankenhäusern können in drei verschiedenen Formen stattfinden. Sie können nach Anmeldung vor Ort im Krankenhaus, unangemeldet vor Ort im Krankenhaus oder als schriftliches Verfahren durchgeführt werden. In der Regel finden die Kontrollen vor Ort im Krankenhaus und nach Anmeldung statt. Eine unangemeldete Kontrolle darf nur dann erfolgen, wenn durch eine Anmeldung der Erfolg der Kontrolle gefährdet werden würde. Die Durchführung der Kontrolle als schriftliches Verfahren ist gemäß der Richtlinie nur dann zulässig, wenn eine Inaugenscheinnahme der Gegebenheiten vor Ort für den Kontrollauftrag nicht erforderlich ist.


Die vom G-BA beschlossene Richtlinie wird vor in Kraft treten vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Zudem ist die Richtlinie vom G-BA noch um den Teil der spezifischen Ausgestaltung des Kontrollverfahrens zu ergänzen. Erst wenn dies erfolgt ist, können MDK-Qualitätskontrollen in Krankenhäusern beauftragt und durchgeführt werden.

 

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