Zum 31. März 2018 ist die Nachweispflicht nach § 18 Abs. 2 und 3 BPflV (Psych-PV) gegenüber den Kostenträgern zu beachten

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​veröffentlicht am 18. Januar 2018

 

Zum 31. März 2018 ist seitens der Krankenhäuser mit Vergütungsbestandteilen nach der Psych-PV ein entsprechender Nachweis über die tatsächliche Stellenbesetzung sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung gegenüber den Kostenträgern vorzulegen. Mit der Aufbereitung der erforderlichen Daten sollte daher zeitnah begonnen werden, um die Einhaltung der Frist zu gewährleisten.

 

​[Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26. Juni 2017]

 

Zum Stichtag 31. März 2018 müssen Krankenhäuser ihre Personalausstattung im Bereich der stationären Psychiatrie gegenüber den Kostenträgern für das Jahr 2017 nachweisen. Hierzu ist gemäß § 18 Abs. 2 und 3 BPflV eine entsprechende Bescheinigung des Abschlussprüfers über die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung sowie die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen. Über die Grundlagen der Vereinbarung haben wir vergangenen Herbst in der Ausgabe 10/2017 des Kompass bereits ausführlich berichtet. Nun steht die Übermittlung des Nachweises an.

 

Vereinbarte Stellenbesetzung

Der Nachweis der Einhaltung der budgetrelevanten Stellenbesetzung erfolgt gegenüber den Kostenträgern in jahresdurchschnittlichen Vollkräften, welche nach den einzelnen Berufsgruppen der Psych-PV zu untergliedern sind. Darüber hinaus sind auch die relevanten Kosten je Vollkraft innerhalb der einzelnen Berufsgruppen gegenüber dem Kostenträger nachzuweisen. Abschließend ist der Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen als Quotient aus tatsächlicher und vereinbarter Stellenbesetzung je Berufsgruppe zu ermitteln. Insbesondere durch die Berücksichtigung von Anwesenheits- und Rufbereitschaftsdiensten im Rahmen der Ermittlung des Personalbedarfs sind diese Zeiten auch im Rahmen des Verwendungsnachweises entsprechend als Arbeitszeit einzubeziehen. Weiterhin sind im Rahmen der Stellenbesetzung auch in Vollkräfte umgerechnete Überstundenvergütungen zu berücksichtigen.

 

Zweckentsprechende Mittelverwendung

Neben der vereinbarten bzw. der tatsächlichen Stellenbesetzung haben Krankenhäuser zudem eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen. Im Rahmen der Bestätigung sind die tatsächliche Stellenbesetzung für das eingesetzte Personal – gegliedert nach den Berufsgruppen der Psych-PV – in Vollkräften sowie die Summe der tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Sachkosten für Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis (u.a. Honorarkräfte) ebenfalls in Summe zu berücksichtigen. Um eine Nachvollziehbarkeit der angegebenen Summe zu gewährleisten, werden die jeweiligen Krankenhäuser daher die tatsächlichen Kosten je Berufsgruppe einschließlich der angerechneten Vollkräfte für Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschafts- und Überstundenvergütungen ermitteln.

 

Mit der Aufbereitung der erforderlichen Daten, insbesondere hinsichtlich der Stellenbesetzung sowie der tatsächlich entstandenen Personalkosten, sollte daher zeitnah begonnen werden, um die Einhaltung der Frist zu gewährleisten.

 

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