Notärztliche Betreuung einer Veranstaltung ist umsatzsteuerpflichtige Leistung

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​veröffentlicht am 18. Januar 2018

 

Das Finanzgericht Köln betrachtet die entgeltliche Anwesenheit und Einsatzbereitschaft eines Arztes während einer Veranstaltung als umsatzsteuerpflichtige Leistung und nicht als umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung.

 

[FG Köln vom 03. Juli 2017, 9 K 1147/16]​

 

Verpflichtet sich ein Arzt gegen Entgelt zur Anwesenheit und Einsatzbereitschaft während einer Veranstaltung, fällt diese notärztliche Betreuung nicht unter die umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlungen, da sich der Arzt durch seine Anwesenheit lediglich für potentielle Heilbehandlungen zur Verfügung stellt (FG Köln v. 3. Juli 2017 – 9 K 1147/16, EFG 2017, 1760).


Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass die Anwesenheit und Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen kein Bestandteil einer konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistung sei. Der notärztlichen Betreuung einer Veranstaltung fehlt der Bezug zu einer konkreten Person, weil es völlig offen sei, wer und ob überhaupt eine Person eine ärztliche Behandlungen erhalten werde. Für eine optimale Versorgung einer Person sei es zwar notwendig, dass ein Notarzt zugegen wäre, aber dessen Anwesenheit allein diene nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung.


Zudem könne man das Warten des Arztes auf einen notfallmedizinischen Einsatz bei Veranstaltungen nicht als Nebenleistung zu einer steuerfreien Hauptleistung betrachten, weil dies voraussetze, dass die ärztliche Heilbehandlung die Hauptleistung wäre. Tatsächlich müsse ein Veranstalter für die Durchführung einer Veranstaltung aus gesetzlichen Gründen für die Anwesenheit eines Notarztes sorgen, weshalb die notärztliche Betreuungsleistung der Veranstaltung nicht nebensächlich, sondern ein wesentlicher Punkt zur Einhaltung von gesetzlichen Pflichten sei.


Aus der Sicht des Leistungsempfängers bildet die Anwesenheit des Arztes eine eigenständige Hauptleistung. Somit könne man ärztliche Einsätze nicht als Hauptleistung und die Einsatzbereitschaft während der Veranstaltung als Nebenleistung qualifizieren.


Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Ungeachtet dessen könne nach Auffassung des FG Köln eine umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung vorliegen, wenn ein Arzt anlässlich einer Sportveranstaltung mit der permanenten medizinischen Überwachung der Blut- und Vitalwerte von herzkranken Teilnehmern beauftragt würde.

 

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